Fahren unter Drogeneinfluss
Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt:
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:
- Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- Freies Morphin (Heroin/Morphin);
- Kokain;
- Amphetamin;
- Methamphetamin;
- MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
- MDMA (Methylendioxymethamphtamin).