Registrierung der Massnahmen
Was wird registriert?
Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von Lernfahrausweisen, Führerausweisen, Fahrlehrerausweisen, Fahrschulbewilligungen, Fahrverbote, Aberkennungen ausländischer Führerausweise, Verwarnungen, verkehrspsychologischen Untersuchungen, neuen Führerprüfungen, Verkehrsunterrichtskurse sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.
Wo werden die Massnahmen registriert?
Die erwähnten Massnahmen werden in das Informationssystem Verkehrszulassung (Art. 9 und Anh. 3 der Verordnung über das Informationssystem, IVZV) eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.
Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?
Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem Register entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert.
Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?
Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen. Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.