Prüfungsfahrzeuge - Anforderungen

Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Allgemeines

Das Fahrzeug muss sich für die praktische Fahrprüfung in einem betriebssicheren Zustand befinden und ordnungsgemäss eingelöst sein. Bei der Prüfungsabnahme mit einem privaten Motorfahrzeug müssen sie den Fahrzeugausweis vorweisen können.

Autobahn-Vignette

Für die Führerprüfung besteht keine Vignettenpflicht.

L-Tafel

Auf Lern- und Prüfungsfahrten müssen in allen Fällen auf der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar eine blaue Tafel mit weissem «L» in der vorgeschriebenen Grösse angebracht sein.

Fahrassistenzsysteme

Aussergewöhnliche Fahrhilfen (z.B. selbstständiger Parkassistent) sind nicht gestattet.
Moderne technische und elektronische Ausstattungen wie zum Beispiel:

  • Tempomat
  • Abstandswarnung
  • Rückfahrkamera
  • Parkdistanzkontrolle

werden nicht als aussergewöhnliche Fahrhilfen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr) eingestuft. Prüfungsfahrzeuge mit derartigen Fahrhilfen sind an den Führerprüfungen zugelassen.

Zusätzliche Anforderungen (Winter / Einrichtungen)

Bei winterlichen Strassenverhältnissen muss Ihr Fahrzeug mit Winterreifen versehen sein.
Kopfstützen dürfen nicht entfernt werden.

Elektrische Handbremse

Bei Fahrzeugen der Kategorien B, C, C1 und D1 (sowie Kat. D bei Direkteinstieg) muss der/die Begleiter/in die Handbremse leicht erreichen und auch beim Tragen der Sicherheitsgurte wirksam betätigen können.
Elektrische Handbremsen sind zugelassen, wenn sie vom Beifahrersitz erreichbar sind, während der Fahrt betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen vergleichbar sind.
Bei Prüfungsfahrzeugen ohne Doppelpedale prüft der Verkehrsexperte vor der Prüfungsfahrt die Funktion der Handbremse.
Sollten die Mindestanforderungen nicht erfüllt sein, kann die Prüfung nicht gefahren werden.
Zum Beispiel wenn:

  • Beim Betätigen des Knopfes/Schalters keine abgestufte Wirkung eintritt
  • Die Bremswirkung bei Betätigung des Gaspedals «löst»

Die Kosten für die abgebrochene Prüfung müssen Sie bezahlen.

Prüfungsfahrzeug mit Kollektiv-/Zollschildern oder Mietfahrzeuge

Auf einem Fahrzeug mit Kollektiv- oder Zollkontrollschildern sowie auf Mietfahrzeugen nehmen wir die Prüfung nur dann ab, wenn der/die Bewerber/in zur Benützung berechtigt ist. Sie müssen eine schriftliche Ermächtigung vorweisen.

Prüfungsfahrzeug Kategorie B1 und F

Ihr Fahrzeug muss mit zwei im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplätzen ausgerüstet sein.