Export von Fahrzeugen
Fahrzeuge, welche exportiert werden sollen, können bis zu 35 Tagen (jeweils auf ein Monatsende) mit befristeten Kontrollschildern (mit rotem Balken) eingelöst werden. Durch den Abschluss einer Kollektiv-Haftpflichtversicherung wird kein Versicherungsnachweis benötigt.
Benötigte Unterlagen
Für die Zulassung des Fahrzeuges benötigen wir folgende Unterlagen von der Person, die das Fahrzeug ins Ausland überführt:
- Fahrzeugausweis
- Führerausweis (der internationale Führerausweis wird nicht akzeptiert)
- Pass, ID oder Ausländerausweis
- Falls notwendig: Betriebssicherheitskontrolle
- Alle Prämien, Gebühren und Abgaben müssen beim Bezug der Kontrollschilder in Schweizer Franken, bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden.
Allgemeine Bedingungen für Exportschilder
- Bezugsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, Firmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Keine Exportschilder werden erteilt für ausländische Firmen, Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung und unverzollte Fahrzeuge.
- Fristverlängerungen, wiederholte Zulassungen oder Wechselschildeinlösungen sind nicht möglich.
- Die Überführungsschilder müssen nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben werden.
- Bei Verlust, Diebstahl oder Rückgabe der Überführungsschilder werden keine Gebühren zurückerstattet.
- Exportschilder dürfen nur für unentgeltliche Fahrten mit höchsten 9 Personen inkl. Lenker verwendet werden.
- Fahrzeuge mit technischen Mängeln müssen zuerst bei der MFK geprüft werden.
- Es ist grundsätzlich der Kollektivversicherung der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG beizutreten.
- Die Exportkennzeichen werden erteilt, wenn das Fahrzeug über einen ungültigen Fahrzeugausweis des Kanton Solothurn verfügt oder wenn das Fahrzeug im Kanton Solothurn gekauft wurde. Sie müssen uns dafür einen unterschriebenen Kaufvertrag vorlegen, woraus ersichtlich ist, dass das Fahrzeug im Kanton Solothurn gekauft wurde.
Betriebssicherheitskontrolle
Eine Betriebssicherheitskontrolle muss durchgeführt werden, wenn:
- Das Fahrzeug zwischen 6 und 9 Jahre alt ist und die letzte Fahrzeugprüfung länger als 3 Jahre zurückliegt.
- Das Fahrzeug älter als 9 Jahre ist und die letzte Fahrzeugprüfung länger als 2 Jahre zurückliegt.
- Das Fahrzeug über 3.5 Tonnen Gesamtgewicht hat und die letzte Fahrzeugprüfung länger als ein Jahr zurückliegt (die Betriebssicherheitskontrolle muss in einer Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen durchgeführt werden).
Berechtigte Betriebe für Betriebssicherheitskontrollen
Die Betriebssicherheitskontrolle am Fahrzeug muss von einer Garage mit Werkstattbetrieb durchgeführt werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Garage mit Werkstattbetrieb muss im Kanton Solothurn sein
- Garage muss eine Reparaturwerkstatt haben
- Die Garage muss ein Händlerschild haben
- Der Prüfbericht über die Betriebssicherheitskontrolle ist 14 Tage gültig.
Gebühren und Abgaben
Dienstleistung | Kosten |
---|---|
Fahrzeugausweise | CHF 50.00 |
Kontrollschilder | CHF 50.00 |
Einlöse- und Bearbeitungsgebühr | CHF 100.00 |
Versicherungsprämie | CHF 46.00 - CHF 105.50 |
Einlösung ab 16. des Monats | CHF 46.00 |
Einlösung bis 15. des Monats | CHF 71.50 |
Einlösung für max. 4 Tage des laufenden Monats und den ganzen kommenden Monat | CHF 105.50 |
Steuer gemäss Bemessungsgrundlage und Einlösedauer
Falls zutreffend Schwerverkehrsabgabe
Bei Fahrzeugen, die der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ist zusätzlich die Schwerverkehrsabgabe zu bezahlen. Die Quittung für die Schwerverkehrsabgabe ist bei Fahrten in der Schweiz mitzuführen. Diese gilt als Zahlungsnachweis für die Schwerverkehrsabgabe. Die Hinterziehung von Schwerverkehrsabgaben kann mit einer Busse bestraft werden.
Formulare
- Bestätigung über die Betriebssicherheitskontrolle des Fahrzeuges (pdf, 48 KB)
- Gesuch für Exportschilder (pdf, 453 KB)