CO2-Abgabe

CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen

Analog zur EU führt die Schweiz ab Juli 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen ein. Dabei werden Schweizer Importeure verpflichtet, die CO2-Emissionen der erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm pro Kilometer zu senken. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer den Zielwert überschreiten, wird ab dem 1. Juli 2012 eine Sanktion fällig.

Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen PW. Dabei wird unterschieden zwischen Grossimporteuren (50 oder mehr PW-Zulassungen pro Jahr) und Kleinimporteuren (weniger als 50 PW-Zulassungen pro Jahr). In diese Kategorie gehören auch Privatpersonen, die ihren Neuwagen direkt importieren.

Wann wird die neue Regelung in Kraft gesetzt?

Die Teilrevision des CO2-Gesetzes und die Verordnung über die Verminderung der CO2- Emissionen von PW, in welcher die Vorschriften detailliert geregelt sind, treten am 1. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften gelten für neue PW, welche ab dem 1. Juli 2012 erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden.

Welche Fahrzeuge gelten als Personenwagen? Gelten die Vorschriften auch für Wohnmobile?

Der Begriff PW wird gemäss Art. 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Nutzfahrzeuge, Wohnmobile respektive sogenannte Wohnmotorwagen gemäss Art. 11 Abs. 3 VTS fallen nicht unter die CO2-Emissionsvorschriften. Weiter sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung von der Verordnung ausgenommen (z.B. beschussgeschützte Fahrzeuge; Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen).

Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung?

Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind PW, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Ausgenommen sind PW, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Für Occasionsfahrzeuge gelten die Vorschriften also nicht.

Welches Datum ist massgebend?

Für die neue Regelung ist das Datum der ersten Zulassung auf dem kantonalen Strassenverkehrsamt massgebend. D.h. Fahrzeuge welche vor dem 1. Juli 2012 erstmals in der Schweiz zugelassen werden, fallen noch nicht unter die neue Regelung. Wenn aber beispielsweise ein PW im Mai 2012 in die Schweiz importiert aber erst nach dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen wird, gelten die neuen Vorschriften.