Fahren unter Drogeneinfluss

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt:

Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:

  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
  • Freies Morphin (Heroin/Morphin);
  • Kokain;
  • Amphetamin;
  • Methamphetamin;
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
  • MDMA (Methylendioxymethamphtamin).

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