Registrierung der Massnahmen
Was wird registriert?
Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von
- Lernfahrausweisen
- Führerausweisen
- Fahrlehrerausweisen
- Fahrschulbewilligungen
- Fahrverbote
- Aberkennungen ausländischer Führerausweise
- Verwarnungen
- verkehrspsychologischen Untersuchungen
- neuen Führerprüfungen
- Verkehrsunterrichtskurse
- sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen.
Was wird nicht registriert?
Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.
Wo werden die Massnahmen registriert?
- Die erwähnten Massnahmen werden in das Informationssystem Verkehrszulassung (Art. 9 und Anh. 3 der Verordnung über das Informationssystem, IVZV) eingetragen.
- Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.
Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?
- Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem Register entfernt
- andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
- Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
- Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert.
Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?
- Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird.
- Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen.
- Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.