Registrierung der Massnahmen

Was wird registriert?

Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von

  • Lernfahrausweisen
  • Führerausweisen
  • Fahrlehrerausweisen
  • Fahrschulbewilligungen
  • Fahrverbote
  • Aberkennungen ausländischer Führerausweise
  • Verwarnungen
  • verkehrspsychologischen Untersuchungen
  • neuen Führerprüfungen
  • Verkehrsunterrichtskurse
  • sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. 

Was wird nicht registriert?

Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.

Wo werden die Massnahmen registriert?

  • Die erwähnten Massnahmen werden in das Informationssystem Verkehrszulassung (Art. 9 und Anh. 3 der Verordnung über das Informationssystem, IVZV) eingetragen.
  • Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.

Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?

  • Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem Register entfernt
  • andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
  • Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
  • Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert.

Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?

  • Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird.
  • Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen.
  • Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.