Berufs- und Informationspflichten
Im Gesundheitswesen tätige Personen und Betriebe müssen eine Vielzahl von Pflichten erfüllen. Beachten Sie dazu die Dokumente in der grauen Infobox.
Meldepflicht von bewilligungs- und tätigkeitsrelevanten Änderungen
Im Gesundheitswesen tätige Personen und Betriebe sind während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit lückenlos meldepflichtig. Zu den bewilligungs- und tätigkeitsrelevanten Änderungen zählen gemäss GesV:
- Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit;
- Änderung der Personalien, der Praxisadresse und/oder der Wohnadresse;
- Arbeitspensum, dessen Änderung sowie bei Ärztinnen/Ärzten das relevante Fachgebiet;
- Aufgabe der Tätigkeit;
- Beginn und Ende von Stellvertretungen;
- Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung inkl. deren Arbeitspensum, Beschäftigungsdauer und bei Ärztinnen/Ärzten die Angabe des relevanten Fachgebietes.
- Betriebe müssen zusätzlich den Wechsel in der gesamtverantwortlichen Leitung sowie Änderungen des Betriebskonzept, der Rechtsform oder des Firmennamens melden.
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Im Gesundheitswesen tätige Personen sind unabhängig von Art und Ort ihrer Tätigkeit an das Berufsgeheimnis gebunden. Sämtliche Informationen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Für eine Weitergabe der Informationen an Dritte ist grundsätzlich immer eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Rechtsdienst des Departements des Innern erforderlich. Folgende Ausnahmen ermöglichen es, Informationen an Dritte weiterzugeben:
- Es liegt die Einwilligung der Patientin oder des Patienten vor.
- Es besteht ein gesetzlicher Befreiungstatbestand.
- Es liegt eine gesetzliche Meldepflicht / ein gesetzliches Melderecht vor.
Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist von der behandelnden Gesundheitsfachperson schriftlich, begründet und unterzeichnet beim Rechtsdienst einzureichen.
Im Rahmen der Amtshilfe kann das Gesuch durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gestellt werden (Art. 448 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Erweist sich eine Beschleunigung des Verfahrens als dringlich (z. B. bei unmittelbar drohender Selbst- und Fremdgefährdung), sind die entsprechenden Gründe ausführlich und nachvollziehbar darzulegen.
Departement des Innern
Rechtsdienst
Ambassadorenhof
Riedholzplatz 3
4509 Solothurn