Meldepflichtige Berufe und Tätigkeiten
Alle berufsmässig oder gegen Entgelt ausgeführten Tätigkeiten, die keiner Bewilligung bedürfen, aber gleichwohl der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der Aufsicht des Departements des Innern und sind dem Gesundheitsamt zu melden.
Welche Tätigkeiten sind nicht zu melden?
Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 GesV für folgende Tätigkeiten:
- Gesundheits- und Sportmassage
- Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen
- Äussere ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken
- Psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen