Betriebe

Betriebsbewilligung

Physiotherapeut behandelt Knie eines Patienten

Betriebe, die ambulante oder stationäre Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung anbieten, benötigen für jeden Standort und jede Berufsgruppe im Kanton Solothurn eine Betriebsbewilligung, sofern sie als juristische Person (AG oder GmbH) ausgestaltet sind. Organisationsformen wie Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften benötigen keine Betriebsbewilligung.

Informationen und Formulare finden Sie unter dem entsprechenden Betrieb.

Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP

Zulassungsprüfung

Seit der Einführung der neuen Zulassungsbestimmungen per 01. Januar 2022 benötigen ambulant tätige Organisationen für die Abrechnung ihrer Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Zulassung des Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn. In diesem neuen Verfahren sind zusätzliche oder andere Anforderungen zu erfüllen. Die SASIS AG erteilt die ZSR-Nummer (resp. K-Nummer bei Angestellten) aufgrund der kantonalen Zulassungsbestätigung.

In der «Liste Zulassung ambulante Leistungserbringer» finden Sie eine Aufstellung der Einrichtungen und Organisationen, die gemäss Krankenversicherungsgesetz als ambulant tätige Leistungserbringer zugelassen werden können.

Informationen und eine Auflistung der geforderten Nachweise sind unter den Dokumenten «Infoblatt Zulassung zur OKP» und «Merkblatt Nachweise für Zulassung» abrufbar.

Informationen und Formulare finden Sie unter dem entsprechenden Betrieb.

Privatapotheke (Heilmittelrechtliche BB)

Werden Arztneimittel im Rahmen der Selbstdispensation an Patientinnen und Patienten abgegeben, braucht es dazu eine separate heilmittelrechtliche Betriebsbewilligung. Die entsprechenden Gesuche finden Sie in den betriebsspezifischen Informationen.

Bewilligung medizinische Röntgenanlage

Die Einrichtung und der Betrieb einer medizinischen Röntgenanlage braucht eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit.

Zulassungsbeschränkung

Die Kantone sind gemäss Bundesrecht verpflichtet, in mindestens einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG).

Mit Beschluss vom 17. September 2024 (RRB 2024_1471 und RRB 2024_1472) hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Grundsätze zur Bestimmung der Höchstzahlen in einer Verordnung festgelegt und die Detailqregelungen in Form von Richtlinien genehmigt.

Der Kanton Solothurn begrenzt mit Inkrafttreten der Zulassungsverordnung (ZulaV) per 1. Dezember 2024 die beiden Fachgebiete Kardiologie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durch die Festlegung einer Höchstzahl. Betroffen von dieser Begrenzung sind alle in einer Praxis oder einem Spital tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulante Leistungen erbringen. Die Höchstzahl gilt nur in bestimmten Gebieten des Kantons (siehe Tabelle). Im restlichen Kantonsgebiet sind Zulassungen auch in diesen Fachgebieten nach wie vor uneingeschränkt möglich.

Regional begrenzte Fachgebiete ab dem 1. Dezember 2024:

 

Facharzttitel Höchstzahl Örtliche Begrenzung Aktueller
Zulassungsstand
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 55.4 VZÄ Olten, Solothurn, Dornach

mehr als 3 VZÄ verfügbar

Stand 17.9.2024:
39.0 VZÄ

Kardiologie 27.5 VZÄ Olten, Solothurn

mehr als 3 VZÄ verfügbar

Stand 17.9.2024:
20.9 VZÄ

In Gebieten mit einer Beschränkung sind Zulassungen bis zum Erreichen der Höchstzahl weiterhin realisierbar. Wird eine Höchstzahl erreicht, können in der betroffenen Region erst wieder Zulassungen erteilt werden, wenn andere Ärztinnen und Ärzte ihre Tätigkeit definitiv einstellen (Zulassungsstopp).