Gesundheitsfachpersonen

Berufsausübungsbewilligung (BAB)

Pflegefachperson verbindet einer Patientin den Arm

Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung tätig wird (§ 8 Abs. 1 GesG):

  • Personen, die selbständig in eigener Praxis oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind
  • Personen, die in einem Anstellungsverhältnis arbeiten (z. B. als Pflegedienstleiterin in einem Alters- und Pflegeheim)

Mit Vollendung des 75. Altersjahres erlischt die BAB von Gesetzes wegen, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird (siehe Merkblatt Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab Vollendung des 75. Altersjahr). Der Nachweis ist alle 2 Jahre bis zur definitiven Aufgabe der Tätigkeit zu erbringen.

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.

Wer benötigt keine BAB?

Angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers einer BAB der gleichen Berufsgattung stehen, benötigen im Kanton Solothurn keine BAB. Sie sind aber meldepflichtig.

Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP

Früher konnten ambulant tätige Leistungserbringer mit einer gültigen kantonalen Berufsausübungsbewilligung bei der Sasis AG eine ZSR- oder K-Nummer zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) anfordern. Seit dem 1. Januar 2022 bedarf es vorgängig einer Zulassungsprüfung durch das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn. In diesem neuen Verfahren sind zusätzliche oder andere Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch für alle 90-Tage-Dienstleistenden (Kantonswechsel oder Zuzug aus der EU/EFTA).

Die verschiedenen Gesuchsformulare sowie Beschreibungen dazu und eine Auflistung der geforderten Unterlagen finden Sie bei den jeweiligen Berufsbezeichnungen unter dem Titel «Leitfaden für Bewilligungen & Zulassungen».

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.