Gesundheitsfachpersonen

Berufsausübungsbewilligung (BAB)

Pflegefachperson verbindet einer Patientin den Arm

Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung tätig wird (§ 8 Abs. 1 GesG):

  • Personen, die selbständig in eigener Praxis oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind
  • Personen, die in einem Anstellungsverhältnis arbeiten (z. B. als Pflegedienstleiterin in einem Alters- und Pflegeheim)

Mit Vollendung des 75. Altersjahres erlischt die BAB von Gesetzes wegen, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird (siehe Merkblatt Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab Vollendung des 75. Altersjahr). Der Nachweis ist alle 2 Jahre bis zur definitiven Aufgabe der Tätigkeit zu erbringen.

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.

Wer benötigt keine BAB?

Angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers einer BAB der gleichen Berufsgattung stehen, benötigen im Kanton Solothurn keine BAB. Sie sind aber meldepflichtig.

Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP

Zulassungsprüfung

Seit der Einführung der neuen Zulassungsbestimmungen per 1. Januar 2022 benötigen ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte für die Abrechnung ihrer Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Zulassung des Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn. In diesem separaten Verfahren sind zusätzliche oder andere Kriterien zu erfüllen. Dies gilt auch für alle 90-Tage-Dienstleistenden (Kantonswechsel oder Zuzug aus der EU/EFTA). Die SASIS AG erteilt die ZSR-Nummer (resp. K-Nummer bei Angestellten) aufgrund der kantonalen Zulassungsbestätigung.

Informationen und eine Auflistung der geforderten Nachweise sind unter den Dokumenten «Infoblatt Zulassung zur OKP» und «Merkblatt Nachweise für Zulassung» abrufbar.

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.

Zulassungsbeschränkung

Die Kantone sind gemäss Bundesrecht verpflichtet, in mindestens einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte festzulegen (Art. 55a KVG).

Mit Beschluss vom 17. September 2024 (RRB 2024_1472) hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Grundsätze zur Bestimmung der Höchstzahlen in einer Verordnung festgelegt und die Details in einer Richtlinie geregelt.

Der Kanton Solothurn begrenzt mit Inkrafttreten der Zulassungsverordnung (ZulaV) per 1. Dezember 2024 die beiden Fachgebiete Kardiologie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durch die Festlegung einer Höchstzahl. Betroffen von dieser Begrenzung sind alle in einer Praxis oder einem Spital tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulante Leistungen erbringen. Die Höchstzahl gilt nur in bestimmten Gebieten des Kantons (siehe Tabelle). Im restlichen Kantonsgebiet sind Zulassungen auch in diesen Fachgebieten nach wie vor uneingeschränkt möglich.

Regional begrenzte Fachgebiete ab dem 1. Dezember 2024:

 

Facharzttitel Höchstzahl Örtliche Begrenzung Aktueller
Zulassungsstand
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 55.4 VZÄ Olten, Solothurn, Dornach

mehr als 3 VZÄ verfügbar

Stand 17.9.2024:
39.0 VZÄ

Kardiologie 27.5 VZÄ Olten, Solothurn

mehr als 3 VZÄ verfügbar

Stand 17.9.2024:
20.9 VZÄ

In Gebieten mit einer Beschränkung sind Zulassungen bis zum Erreichen der Höchstzahl weiterhin realisierbar. Wird eine Höchstzahl erreicht, können in der betroffenen Region erst wieder Zulassungen erteilt werden, wenn andere Ärztinnen und Ärzte ihre Tätigkeit definitiv einstellen (Zulassungsstopp).