Öffentliche und private Spitäler

Zulassungsbeschränkung

Die Zahl der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen und privaten Spitälern kann pro Fachgebiet und Region durch den Kanton begrenzt werden (Art. 55a KVG). Den aktuellen Stand finden Sie unter Zulassungsbeschränkung.