Schulärztliche Untersuchungen

Kleiner Junge wird von Ärztin untersucht

Zuständig für den schulärztlichen Dienst sind grundsätzlich die Gemeinden. Die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sowie Therapien werden weiterhin von den Kinderärztinnen/-ärzten und Hausärztinnen/-ärzten in der Grundversorgung vorgenommen (RRB Nr. 32/1999 vom 5. Januar 1999). Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung an den öffentlichen und privaten Kindergärten und Schulen während der obligatorischen Schulzeit und ist in besonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange. Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Reglement über den schulärztlichen Dienst zu erlassen, welches insbesondere die Aufgaben, die Vorsorgeuntersuchungen, das Finanzielle sowie den Miteinbezug der Privatschulen regelt. Das Reglement muss vom Departement des Innern (Gesundheitsamt) genehmigt werden (§ 47 Abs. 2 Bst. c GesG; BGS 811.11).

Die Gemeinden bezeichnen zudem eine Schulärztin oder einen Schularzt mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und schliessen mit dieser oder diesem eine entsprechende Vereinbarung ab (§ 47 Abs. 2 Bst. a GesG). Die Vorlagen (Musterreglement und der entsprechende Mustervertrag) über den Schulärztlichen Dienst stehen den Gemeinden als empfohlene Mustervorlagen zur Verfügung.

Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den Heilpädagogischen Sonderschulen und den kantonalen Spezialangeboten sicher (§ 47 Abs. 3 GesG).

Der kantonsärztliche Dienst kann im Bereich des Epidemienrechts (übertragbare Erkrankungen) verbindliche Richtlinien und in den übrigen Bereichen Empfehlungen für den schulärztlichen Dienst erlassen.

Unterlagen für Erziehungsberechtigte