Betriebe, die Blut oder Blutprodukte lagern
Betriebe, welche Blut oder labile Blutprodukte lagern, brauchen eine kantonale Betriebsbewilligung. Unter Lagerung ist gemeint, dass verwendungsfertige, für den Markt freigegebene Produkte über eine gewisse Zeit als Depot aufbewahrt werden. Die Produkte werden in der Regel nach Überprüfung der Kompatibilität patientenbezogen abgegeben. Ein bewilligtes Blutlager wird vom Regionalen Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (RHI) im Auftrag des Departements des Innern (DDI) alle 5 Jahre überprüft.
Das entsprechende Gesuchsformular für die Beantragung einer kostenpflichtigen kantonalen Bewilligung als Blutlager finden Sie in der grauen Box unter «Bewilligungen». Die anwendbaren Gebühren können Sie im Merkblatt «Gebühren Betriebe» auf unserer Homepage einsehen (siehe unter «Betriebe»).
Keine kantonale Bewilligung zur Führung eines Blutlagers benötigen Betriebe, die bereits über eine Herstellungs- bzw. Grosshandelsbewilligung der Swissmedic verfügen, weil sie Blut oder labile Blutprodukte regelmässig an andere Institutionen weitergeben. Eine solche Bewilligung umfasst auch die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten. Dem Gesundheitsamt ist deshalb eine Kopie der Swissmedic Bewilligung einzureichen. Keine kantonale Bewilligung wird ausserdem benötigt, wenn die Produkte nur kurzfristig (max. 24 Stunden) bis zur geplanten Verabreichung zwischengelagert werden. Für detailliertere Informationen verweisen wir Sie auf die Leitlinien der Swissmedic zur Inspektion von Blutlagern.