Bauen auf belasteten Standorten
Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:
- sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
- ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.
Bei belasteten Standorten mit Untersuchungsbedarf ist für diese Beurteilung eine altlastenrechtliche Voruntersuchung (historische und technische Untersuchung) zwingend notwendig. Die altlastenrechtliche Voruntersuchung erfolgt im Auftrag der Grundeigentümerschaft (sog. Realleistungspflicht nach Art. 20 AltlV).
Jedes Bauvorhaben auf einem belasteten Standort muss durch das Amt für Umwelt gemäss Art. 3 AltlV geprüft werden.
Voraussetzung dafür ist eine sog. «baubedingte Gefährdungsabschätzung» in Bezug auf die betroffenen Schutzgüter nach Altlastenrecht (siehe auch BAFU-Vollzugshilfe Bauvorhaben und belastete Standorte).
Reichen die Kenntnisse über einen Standort für die Durchführung einer baubedingten Gefährdungsabschätzung nicht aus, dann braucht es gezielte Untersuchungen (bspw. Sondierungen und Beprobungen). Dies betriff auch sogenannte «Bauherrenüberraschungen», d.h. bis zur Ausführung des Bauvorhabens nicht bekannte Untergrundverschmutzungen.
Wir empfehlen, bereits in der frühen Planungsphase eines Bauprojekts ein Altlasten-Fachbüro beizuziehen (Altlastenberatung).
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf das Merkblatt:
- Bauen auf belasteten Standorten (Merkblatt) (pdf, 156 KB)