Zahnärztinnnen und Zahnärzte

Zahnärztinnen und Zahnärzte benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Kanton Solothurn eine Berufsausübungsbewilligung (BAB). Ab dem 75. Altersjahr müssen sie alle zwei Jahre eine Verlängerung beantragen. Sollen die zahnärztlichen Behandlungen nach Art. 31 KVG über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OPK) abgerechnet werden können, ist ein separates Gesuch um Zulassung zur OKP zu beantragen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die bereits über eine BAB eines anderen Kantons verfügen, können eine Anerkennung dieser Bewilligung beim Gesundheitsamt beantragen oder eine Meldung für eine 90-Tage-Dienstleistung einreichen.

Die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, die unter der Aufsicht einer Zahnärztin / eines Zahnarztes tätig werden, sowie Stellvertretungen sind dem Gesundheitsamt zu melden.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche auch ausserhalb von Notfällen Medikamente abgeben, benötigen eine Betriebsbewilligung (BAB) für eine Privatapotheke.

Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind dazu verpflichtet, Notfalldienst zu leisten, unabhängig davon, ob sie in eigener fachlicher Verantwortung oder als Angestellte unter Aufsicht tätig sind. Der Notfalldienst wird über die SSO Solothurn organisiert.

Bewilligungen/Meldungen für Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens

Bewilligungen/Meldungen für Berufe des Gesundheitswesens

Beschreibung

Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt. Das Gesundheitsamt hat auf seiner Homepage eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Berufe des Gesundheitswesens veröffentlicht.

Formulare

Online-Formular Berufsausübung

Hinweis

Bitte halten Sie die erforderlichen Dokumente in elektronischer Form für die Übermittlung bereit.

Meldung Selbstdeklaration durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

Meldung Selbstdeklaration durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

Beschreibung

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Medizinprodukte (MEP) gemäss Medizinprodukteverordnung (MepV, 812.213) einsetzen und aufbereiten müssen sich beim Gesundheitsamt melden, indem sie eine Selbstdeklaration einreichen.

Formulare

Online-Formular

 

Bilden Sie Dentalassistentinnen/Dentalassistenten EFZ aus?

Seit dem 1. Januar 2020 sind die totalrevidierte Bildungsverordnung sowie der entsprechende Bildungsplan für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ in Kraft, seit dem Schuljahr 2020/2021 werden sie umgesetzt. Der neue Bildungsplan erforderte weitreichende Änderungen in den Umsetzungsdokumenten für alle Lernorte, den Qualifikationsverfahren sowie den Lehrmitteln. Das betrifft insbesondere auch die Zahnartpraxen.

Aufgebaut ist der revidierte Bildungsplan nach einem handlungskompetenzorientierten Modell, das eine bessere praktische Ausrichtung verspricht. Diese Massnahme trägt dazu bei, den Beruf für die Schulabgängerinnen attraktiver zu machen und damit vermehrt gut qualifizierte Berufsanwärterinnen anzusprechen. 

Die Ausbildungen an den drei Lernorten Lehrbetrieb, Berufsschule und überbetriebliche Kurse (üK) sind aufeinander abgestimmt. Verbindendes Element ist die Lerndokumentation, die sich im Zuge der Totalrevision ebenfalls verändert hat. Der Zahnarztpraxis kommt als Lernort die grösste Bedeutung zu; hier eignet sich die angehende DA die praktischen Berufskenntnisse an. Es liegt in der Verantwortung der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dass der Bildungsplan konsequent umgesetzt wird und auch die Lerndokumentation korrekt zur Anwendung kommt.