Prüfperimeter Bodenabtrag
Böden können aufgrund von Schadstoffeinträgen chemisch belastet sein. Werden bei Bauarbeiten potenziell schadstoffbelastete Böden abgetragen, dürfen diese nicht unkontrolliert verteilt werden. Damit belastete Böden nicht verschleppt werden, sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Diese sind in der Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung" (BAFU, 2021) konkretisiert.
Die interaktive Hinweiskarte "Prüfperimeter Bodenabtrag" zeigt Flächen mit Verdacht auf eine Schadstoffbelastung von Böden sowie bekannte Bodenbelastungsgebiete. Sie dient als Entscheidungsgrundlage für den Umgang mit mutmasslich belastetem, abgetragenem Boden. Die Karte hat rein informativen Charakter und ist nicht parzellenscharf. Sie wird periodisch nachgeführt und angepasst.
Der Prüfperimeter Bodenabtrag ist unabhängig vom Kataster der belasteten Standorte (KbS).
Bauprojekte auf Flächen, die im KbS eingetragen sind, werden nach Altlastenrecht (Bauen auf belasteten Standorten) beurteilt.
Massnahmen bei Bodenabtrag
Befindet sich ein Bauvorhaben auf einer Verdachtsfläche gemäss Prüfperimeter Bodenabtrag, so darf abgetragener Boden nicht uneingeschränkt weiterverwendet werden. Ist dies nicht möglich, muss er fachgerecht gemäss Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) entsorgt werden. Für alle weiteren Verwertungen muss der Boden vorgängig untersucht und die Weiterverwendung vom Amt für Umwelt genehmigt werden. Es gilt:
Verdachtsflächen der Gruppe 1 (Untersuchung nur bei Abtransport)
Abgetragener Oberboden (oberste 20 cm, "Humus") kann ohne Untersuchung am Ort der Entnahme aufgebracht werden. Ist dies nicht möglich, muss er vor dem Abtransport auf dessen Schadstoffgehalt nach VBBo untersucht werden. Das Untersuchungskonzept und die Verwertung müssen durch das Amt für Umwelt genehmigt werden (§ 136 GWBA). Die Bodenqualität muss gegenüber dem Abnehmer deklariert werden. Bei einer Entsorgung ist der ordentliche Verfahrensweg gemäss der Abfallverordnung (VVEA; 814.600) einzuhalten.
Verdachtsflächen der Gruppe 2 (zwingende Untersuchung)
Böden auf diesen Verdachtsflächen weisen häufig sehr starke Bodenbelastungen auf. Aus diesem Grund ist bei geplantem Bodenabtrag auf diesen Flächen in jedem Fall vor Erteilen der Baubewilligung eine Schadstoffuntersuchung notwendig. Fehlt diese in den Gesuchsunterlagen, wird sie von der Gemeinde bei den Gesuchstellern eingefordert. Das Untersuchungsprogramm muss durch das Amt für Umwelt beurteilt werden (§ 136 GWBA). Die Verwertung respektive Entsorgung des Bodenabtrags richtet sich nach den Untersuchungsergebnissen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben der Abfallverordnung (VVEA; 814.600) und die Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung" (BAFU, 2021) einzuhalten. Das Verwertungs-/Entsorgungskonzept muss bei erheblichen Mengen durch das Amt für Umwelt bewilligt (§ 136 GWBA) und die Bodenqualität gegenüber dem Abnehmer deklariert werden.
Die Stellungnahme und allfällige Bewilligung des Amtes für Umwelt wird der Bauherrschaft mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet.
Bodenbelastungsgebiete
Für Bauvorhaben in einem Bodenbelastungsgebiet sind die Massnahmen auf den folgenden Seiten beschrieben:
Verdachtsflächen im Prüfperimeter
Bei Verdachtsflächen muss aufgrund verschiedener Untersuchungen in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der betroffene Boden mit Schadstoffen belastet ist. Der Prüfperimeter Bodenabtrag berücksichtigt die folgenden Verdachtsflächen:
Verdachtsflächen Gruppe 1 (Untersuchung nur bei Abtransport):
Verdachtsflächen Gruppe 2 (zwingende Untersuchung):
Bodenbelastungsgebiete
Gebiete mit einer grossflächigen Schadstoffbelastung des Bodens, die mit ausführlichen Bodenuntersuchungen nachgewiesen wurde, gelten als Bodenbelastungsgebiete. Die Belastungen entstanden meist durch industrielle Emittenten. Im Kanton Solothurn sind zwei Bodenbelastungsgebiete bekannt:
Links
Amt für Umwelt
Werkhofstrasse 5 4509 Solothurn
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 / 13:30 - 16:00