Ambulant vor stationär

Patientin an der Empfangstheke in einer Praxis

Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gilt schweizweit die Regelung «ambulant vor stationär» (vgl. Liste gemäss Art. 3c und Anhang 1a KLV unter «Links»). Der Bund fördert damit Untersuchungen und Behandlungen, die sich aus medizinischer Sicht ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten ambulant durchführen lassen und gleichzeitig kostengünstiger sind. Die Liste gemäss KLV wurde per 1. Januar 2023 mit den geltenden kantonalen Listen harmonisiert, unter anderem mit der seit 1. Juli 2022 gültigen Liste des Kantons Solothurn. Entsprechend gilt seit 1. Januar 2023 schweizweit eine einheitliche Liste.

Die aktuelle AVOS-Liste, gültig seit 1. Januar 2023 finden Sie unter «Aktuelle AVOS-Listen».

Informationen zum Prüfprozess und zur Kostengutsprache im Bereich AVOS finden Sie unter «Kostengutsprache und Rechnungskontrolle».