Ambulant vor stationär

Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gilt schweizweit die Regelung «ambulant vor stationär» (vgl. Liste gemäss Art. 3c und Anhang 1a KLV unter «Links»). Der Bund fördert damit Untersuchungen und Behandlungen, die sich aus medizinischer Sicht ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten ambulant durchführen lassen und gleichzeitig kostengünstiger sind. Der Kanton Solothurn hält sich an die Vorgaben des Bundes und an die CHOP-codes und Ausnahmen gemäss Anhang 1a KLV.
Die aktuelle AVOS-Liste, gültig seit 1. Januar 2026 finden Sie unter «Aktuelle AVOS-Listen».
Informationen zum Prüfprozess und zur Kostengutsprache im Bereich AVOS finden Sie unter «Kostengutsprache und Rechnungskontrolle».
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