Beratung über externe Kursangebote

Die Teilnahme an externen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind im GAV § 194 ff und in den Rahmenbedingungen für externe Kursangebote geregelt.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmende sind berechtigt Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit zu besuchen. Die Teilnahme an einer Aus,- Fort- oder Weiterbildung muss jedoch auch im Interesse des Arbeitgebers sein und von der zuständigen Stelle bewilligt werden. Je nach direktem Nutzen übernimmt der Arbeitgeber einen grösseren oder kleineren Teil der Kurskosten (inkl. Arbeitszeit).

Externe Kursbesuche werden gemäss dem RRB Nr. 2637 vom 17. Dezember 2002 über die Amtskredite finanziert. 

Beratungstermine beim Personalamt
Nach persönlicher Vereinbarung