Disziplinarisches

Situation und Standpunkt

Die Pflichten der Arbeitnehmenden sind in GAV §§54ff geregelt. Als Grundsatz gilt, dass Arbeitnehmende ihre Aufgaben verantwortungsvoll und auf der Grundlage der für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche relevanten gesetzlichen Bestimmungen wahrnehmen.

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn Arbeitnehmende schuldhaft ihre Pflichten verletzen oder ein gravierendes Fehlverhalten zeigen, das Zweifel an der persönlichen Eignung und Tragbarkeit für die eigene Dienststelle aufkommen lassen.

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht auf ein Dienstvergehen erhärten, ist unter Beachtung der Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes VG BGS 124.21 bzw. des GAV wie folgt vorzugehen:

Vorgehen im konkreten Fall

  • Gespräch vorgesetzte Person mit dem/der Betroffenen
  • Sachverhalt klären
  • Allenfalls Information der vorgesetzten Stellen
  • In kritischen Fällen Kontaktaufnahme mit dem Personalamt
  • Klären, ob formelles Verfahren notwendig ist
  • Falls angebracht: Disziplinarverfahren für Beamte bzw. Administrativverfahren für Angestellte
  • Führungsmassnahmen wie organisatorische Massnahmen, schriftliche Verwarnung, im Wiederholungsfall unter Umständen mit Androhung weiterer Massnahmen (z.B. Kündigung)
  • In jedem Fall Aktennotiz erstellen.