Preisbekanntgabeverordnung

Ziele der Preisbekanntgabeverordnung

  • Preisklarheit
  • Vergleichbarkeit der Preise sowie
  • Die Verhinderung irreführender Preisangaben

Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für:

  • das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten
  • Rechtsgeschäfte mit Konsumentinnen und Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
  • das Angebot der genannten Dienstleistungen;
  • die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

Das Angebot von Dienstleistungen

  • Coiffeurgewerbe;
  • Garagegewerbe für Serviceleistungen
  • Gastgewerbe und Hotellerie;
  • Kosmetische Institute und Körperpflege;
  • Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
  • Taxigewerbe;
  • Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
  • Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
  • Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
  • Parkieren und Einstellen von Autos;
  • Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
  • Kurswesen;
  • Flug- und Pauschalreisen;
  • die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
  • Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;
  • Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;
  • die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
  • Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
  • Bestattungsinstitute;
  • Notariatsdienstleistungen.

Art und Weise der Bekanntgabe

  • Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.
  • Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.
  • In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken.
  • In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.