Arbeits- und Ruhezeiten
Nacht- und Sonntagsarbeit
Das Arbeitsgesetz beschränkt die zulässige Arbeitszeit und legt Ruhezeiten fest, die zwischen den Arbeitstagen eingehalten werden müssen. Es schützt damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Übermüdung und Unfällen und ermöglicht ihnen, am sozialen Leben teilzunehmen. Im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag können die Arbeitszeiten zusätzlich eingeschränkt werden.
Arbeitszeitbewilligungen
Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn aber für einen Betrieb trotzdem Nacht- und/oder Sonntags- oder Schichtarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.
Sie benötigen eine Arbeitszeitbewilligung, wenn:
Bewilligungszuständigkeit
Arbeitszeitbewilligungen werden von den Kantonen und vom SECO ausgestellt. Die Kantone erstellen Bewilligungen nach Art. 27 ArGV 1 (dringendes Bedürfnis) das SECO nach Art. 28 ArGV 1 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit).
Eine Bewilligung für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit (max. 6 Monate) ist beim Kanton zu beantragen. Werden die Bedingungen von vorübergehender Nacht- und/oder Sonntagsarbeit im zeitlichen Umfang überschritten, so handelt es sich um dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit, um welche eine Bewilligung beim SECO zu beantragen ist. Gleiche Bedingungen gelten für Schichtarbeit während der Nacht- und/oder am Sonntag.
Weitere Details zu den Abgrenzungskriterien der Bewilligungszuständigkeiten finden Sie in Art. 40 ArGV 1.
- Ist der Kanton zuständig: Reichen Sie uns ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung ein.
- Ist das SECO zuständig: Bitte wenden Sie sich direkt an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Internetportal Tacho).
Bewilligung Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit
Sonntag- und/oder Nachtarbeitsbewilligung |
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Beschreibung |
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit und Sonntagsarbeit bedürfen einer Bewilligung. |
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