Arbeits- und Ruhezeiten

Nacht- und Sonntagsarbeit

Das Arbeitsgesetz beschränkt die zulässige Arbeitszeit und legt Ruhezeiten fest, die zwischen den Arbeitstagen eingehalten werden müssen. Es schützt damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Übermüdung und Unfällen und ermöglicht ihnen, am sozialen Leben teilzunehmen. Im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag können die Arbeitszeiten zusätzlich eingeschränkt werden.

Arbeitszeitbewilligungen

Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn aber für einen Betrieb trotzdem Nacht- und/oder Sonntags- oder Schichtarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.

Sie benötigen eine Arbeitszeitbewilligung, wenn:

  • Der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist (ArG)
  • Keine besonderen Ausnahmen bestehen (ArGV 2)

Bewilligungszuständigkeit

Arbeitszeitbewilligungen werden von den Kantonen und vom SECO ausgestellt. Die Kantone erstellen Bewilligungen nach Art. 27 ArGV 1 (dringendes Bedürfnis) das SECO nach Art. 28 ArGV 1 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit).

Eine Bewilligung für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit (max. 6 Monate) ist beim Kanton zu beantragen. Werden die Bedingungen von vorübergehender Nacht- und/oder Sonntagsarbeit im zeitlichen Umfang überschritten, so handelt es sich um dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit, um welche eine Bewilligung beim SECO zu beantragen ist. Gleiche Bedingungen gelten für Schichtarbeit während der Nacht- und/oder am Sonntag.

Weitere Details zu den Abgrenzungskriterien der Bewilligungszuständigkeiten finden Sie in Art. 40 ArGV 1.

Bewilligung Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit

Sonntag- und/oder Nachtarbeitsbewilligung

Beschreibung

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit und Sonntagsarbeit bedürfen einer Bewilligung.

Formulare

Gesuchsformular