Errichtung und Umgestaltung von Betrieben

Das Beurteilen eines Bauvorhabens durch das Arbeitsinspektorat ist im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit ein wirksames Mittel. Je früher ein Bau-, Umbauvorhaben oder das Einrichten eines Betriebes in einem bestehenden Gebäude besprochen werden kann, desto kleiner ist der Aufwand bei notwendigen Änderungen oder Anpassungen. Das eidgenössische und kantonale Recht verlangen, dass sobald Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Bauvorhaben betroffen sind ein Plangenehmigungs- oder Planbegutachtungsverfahren durchzuführen ist.

Industrielle Betriebe

Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss beim Arbeitsinspektorat um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Dieses holt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein.

Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber beim Arbeitsinspektorat ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einzureichen.

 

Gewerbebetriebe (nichtindustrielle Betriebe)

Für die Errichtung oder Umgestaltung von nichtindustriellen Betrieben wird eine Planbegutachtung durchgeführt.

Das Arbeitsinspektorat behält sich nach der Fertigstellung eine Abnahme vor.

Der Bundesrat hat gewerbliche Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 2 ArGV 4) dem Plangenehmigungsverfahren unterstellen. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

Gesetzliche Grundlage

Das Arbeitsgesetz (ArG), das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die dazugehörenden Verordnungen regeln im Wesentlichen den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufsunfällen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Berufskrankheiten.

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