Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann eine Person festhalten, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt, falls sie einmal nicht mehr selbst entscheiden kann. In der Patientenverfügung kann auch eine Vertrauensperson festgehalten werden, welche die Person bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss den Wünschen der Person, auf welche die Patientenverfügung lautet, grundsätzlich entsprechen. Es kann lediglich davon abgesehen werden, wenn die Wünsche gegen das Gesetz verstossen oder wenn Zweifel daran bestehen, ob dies tatsächlich die Wünsche der Person sind bzw. ob sie diese freiwillig geschrieben hat.
So schützt die KESB Ihre Interessen
Falls der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der Person gefährdet sind oder die Patientenverfügung nicht den Wünschen der Person entspricht, können sich Nahestehende der betroffenen Person bei der KESB melden. Die KESB prüft den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Weitere Informationen und Mustervorlagen für eine Patientenverfügung finden Sie bei FMH und CURAVIVA Schweiz.
Ausserhalb der Öffnungszeiten für Notfälle
Pikettdienst KESB ist erreichbar via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn:
Telefon 032 627 71 11
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