Massnahmen Kindesschutz
Stellt die KESB eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen fest, ergreift sie angemessene Massnahmen. Es geht darum, die Kinder und Jugendlichen zu schützen. Wir suchen jeweils gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen. Folgende Massnahmen kann die KESB anordnen:
Ermahnung
Die KESB kann die Eltern oder das Kind ermahnen, etwas zum Schutz des Kindes zu tun. Sie kann beispielsweise die Eltern ermahnen, dafür zu sorgen, dass das Kind eine Schulaufgabenhilfe besucht.
Weisung
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind eine Weisung erteilen, die befolgt werden muss. Eltern können z. B. angewiesen werden, das Kind therapeutisch behandeln zu lassen.
Aufsicht
Die KESB kann eine Person oder Fachstelle beauftragen zu kontrollieren, ob die Ermahnung oder die Weisung eingehalten wird und ob es dem Kind gut geht.
Anordnung von weiteren Massnahmen
Die KESB kann für das Kind geeignete Massnahmen anordnen. So kann sie beispielsweise eine Familienbegleitung einsetzen, welche die Eltern bei der Erziehung unterstützt.
Beistandschaft
Die KESB kann dem Kind eine Beistandsperson zur Seite stellen. Diese unterstützt die Eltern, führt die von der KESB erteilten Aufgaben aus und arbeitet wo nötig mit weiteren Fachstellen zusammen. Mögliche Aufgaben einer Beistandsperson können sein: die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches oder die Überwachung des Besuchsrechts. Können die Eltern nicht handeln oder haben Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ordnet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind an. Die Beistandsperson handelt dann anstelle der Eltern. Beistandschaften für Kinder und Jugendliche werden in der Regel von professionellen Mandatspersonen geführt. Das sind zum Beispiel ausgebildete Sozialarbeitende eines Sozialdienstes.
Unterbringung des Kindes
Wenn Eltern nicht für das Kind sorgen können und es dadurch Schaden nimmt, kann die KESB das Kind vorübergehend oder für längere Zeit an einem anderen Ort unterbringen (z. B. Pflegefamilie oder Heim). Eine solche Unterbringung wird nur dann gemacht, wenn andere Massnahmen nicht genügen, um die Gefährdung zu verhindern.
Entzug der elterlichen Sorge
Wenn alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos oder von Anfang an unzureichend sind, kann die KESB den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Wird beiden Eltern das Sorgerecht entzogen, so erhält das Kind einen Vormund oder eine Vormundin, welcher anstelle der Eltern handelt. Ein Kind erhält auch einen Vormund oder eine Vormundin, wenn die Eltern selbst noch minderjährig sind.