Besuchsrecht

Leben die Eltern in getrennten Haushalten, haben das Kind und der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegenseitig einen Anspruch auf (dem Kindeswohl entsprechenden) persönlichen Verkehr.

Sind die Eltern nicht verheiratet, regelt die sorgeberechtigte Person das Besuchsrecht. Führt diese Selbstregulierung zu konkreten Konflikten oder stellt ein Elternteil ein Gesuch, regelt die KESB das Besuchsrecht.

Bei einer richterlichen Trennung oder Scheidung entscheidet das Zivilgericht über das Besuchsrecht.

Bedarf es aufgrund wesentlich veränderter Umstände einer Neuregelung des Besuchsrechts, kann diese von der KESB vorgenommen werden.

Stehen gleichzeitig die elterliche Sorge oder Unterhaltsbeiträge in Frage, so ist die KESB lediglich zuständig, wenn sich die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern einig sind. Besteht keine Einigkeit bezüglich der elterlichen Sorge oder der Unterhaltsbeiträge,  entscheidet das Zivilgericht auch über die Neuregelung des Besuchsrechts.

Steht das Kind beispielsweise unter Vormundschaft oder ist es bei einer Pflegefamilie untergebracht, steht das Besuchsrecht beiden Elternteilen zu.

Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts kann es zu Konflikten oder Problemen kommen, weshalb die KESB die betreffenden Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen kann. Nötigenfalls kann die KESB dem Kind eine Beistandsperson stellen, welche die Ausübung des Besuchsrechts überwacht.