Das Beistandschaftsmandat

In diesem Teil der Onlineschulung erhalten Sie einen Überblick über die konkreten Aufgaben als Beistand oder Beiständin in der Führung des Mandates.

Vertiefung mit Folienpräsentationen und Merkblättern

Folienpräsentationen Vertiefungsvideos

Übungsfragen

Ab wann darf die Beistandsperson handeln, wenn die KESB eine Beistandschaft errichtet hat?

Sobald die Rechtsmittelfrist (Beschwerdefrist) abgelaufen ist (30 Tage seit Zustellung des KESB-Entscheides) wird der Entscheid rechtskräftig und der Beistand oder die Beiständin kann mit der Arbeit beginnen. Möglich ist, dass die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht, wenn es notwendig ist, dass die Beistandsperson sofort handeln muss. Dies wird Ihnen die KESB aber entsprechend mitteilen.

Wo finden Sie Angaben darüber, für welche Aufgaben Sie zuständig sind?

Sie finden die Art der Beistandschaft (Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- oder umfassende Beistandschaft) sowie die jeweilig zugeordneten Aufgaben am Schluss des Entscheides im Rechtsspruch (auch Dispositiv genannt). Detaillierte Ausführungen zu den Aufgaben finden Sie allenfalls auch in den Erwägungen des Entscheides.

Wie bereiten Sie sich auf den Einstieg in die Mandatsführung vor?

Genaues Lesen und Studieren des KESB-Entscheides (allenfalls Einsicht in die Verfahrensakten der KESB), Präzise Erfassung ihres konkreten Auftrages (Welches sind meine Aufgaben und Kompetenzen); Anschliessend Vorbereitung der Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person für das persönliche Vorstellen und das Treffen von Arbeitsabsprachen.

Sie haben als Auftrag unter anderem die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Was sind die ersten Aufgaben, die Sie wahrnehmen?

Aufnahme eines Inventars über die Vermögenswerte, die Sie verwalten sollen; Erstellen eines Budgets zusammen mit der betroffenen Person (Einnahmen, Ausgaben); Klärung, welche Geldmittel die betroffene selber verwaltet; Überprüfung der Versicherungssituation.

Die betreute Person hat Schulden. Dürfen Sie ohne Zustimmung der betroffenen Person diese Schulden bezahlen, wenn genügend Geld vorhanden ist?

Sie dürfen, soweit angezeigt und Geldmittel vorhanden, Schulden bezahlen (Art. 408 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Sie brauchen dazu nicht die Zustimmung der betroffenen Person (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Selbstverständlich ist die betroffene Person für solche Entscheidungen beizuziehen und soweit möglich die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten!

Darf die verbeiständete Person selber Verträge abschliessen? 

Die verbeiständete Person darf Verträge eigenständig abschliessen, es sei denn, dass mit der Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt wurde, was explizit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB im Rechtsspruch verfügt worden sein muss. Bei einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entzogen und die Person kann eigenständig keine Verträge mehr abschliessen. Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft benötigt die betroffene Person für den Abschluss eines Vertrages, der von der Mitwirkungsbeistandschaft erfasst ist, die Zustimmung der Beistandsperson.

Benötigen Sie für bestimmte Handlungen die Zustimmung der KESB? Wenn ja, wie gehen Sie vor?

Ja, in Art. 416 Abs. 1 ZGB sind in den Ziffern 1-9 diejenigen Geschäfte aufgeführt, welche die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person nicht allein vornehmen kann und die Zustimmung der KESB benötigt. Diese Zustimmung ist aber nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person der Handlung der Beistandsperson zustimmt und ihre Handlungsfähigkeit von der KESB nicht eingeschränkt wurde. Erkundigen Sie sich im konkreten Fall bei der Fachperson der Sozialregion oder der KESB, wie Sie konkret vorzugehen haben!

Sie stehen unter einer Schweigepflicht. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie diese durchbrechen?

Persönliche Daten aus der Führung der Beistandschaft dürfen sie dann weitergeben, wenn die urteilsfähige betroffene Person Sie dazu ausdrücklich ermächtigt. Diese Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber angehörigen Personen. Ohne die Zustimmung der betroffenen Person können Sie die Schweigepflicht jedoch durchbrechen, wenn die Weitergabe von Informationen im Interesse der betroffenen Person ist. Zudem dürfen alle Stellen, die im Interessen der betreuten Person darauf angewiesen sind, informiert zu werden (z.B. Arzt, Krankenkasse, AHV-Zweigstelle, KESB), wobei Sie sich diesen Stellen gegenüber auf die erforderlichen Informationen zu beschränken haben. Voraussetzung ist überdies, dass Sie im betreffenden Gebiet einen Auftrag haben.

Wann müssen Sie der KESB einen Bericht einreichen?

In der Regel müssen Sie alle zwei Jahre einen Bericht über die persönliche Situation der betroffenen Person und Ihre Arbeit einreichen. Der Bericht dient der KESB dazu, die Notwendigkeit der Massnahme zu überprüfen, allfällige Anpassungen vorzunehmen, die Massnahme weiterzuführen oder sie aufzuheben. Sie werden durch die regionalen Sozialdienste rechtzeitig aufgefordert, den Bericht beim regionalen Sozialdienst einzureichen.

Wo haben Sie die Rechnung über die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzureichen?

Die Rechnung ist mit den erforderlichen Belegen beim Sozialdienst der Sozialregion einzureichen.

Wer entscheidet darüber, wieviel Entschädigung Sie für Ihre Arbeit erhalten und wann dürfen Sie diese Entschädigung sich auszahlen?

Die KESB entscheidet nach der Einreichung des Berichts und der Rechnung über die Höhe der Entschädigung. Dazu bestehen im Kanton Solothurn Richtlinien, die sich daran orientieren, wie gross Ihr Aufwand war und wie schwierig die Aufgaben zu erfüllen waren. Sie dürfen die Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person erst dann beziehen, wenn die KESB die Höhe der Entschädigung und den Spesenersatz im Entscheid festgelegt hat.

Was sind Ihre Aufgaben, wenn die verbeiständete Person stirbt?

Sie haben umgehend die KESB zu informieren, allenfalls Angehörige oder weitere nahestehende Personen. Sobald Sie vom Tod der betroffenen Person Kenntnis haben dürfen Sie keine Handlungen als Beistandsperson mehr vornehmen, insbesondere keine Rechnungen mehr bezahlen. Wenden Sie sich an die Sozialregion zur Absprache über das weitere Vorgehen. Sie haben die Pflicht einen Schlussbericht und die Schussrechnung zu erstellen. Die Akten aus der Mandatsführung sind der Sozialregion zu übergeben.