Einführung Erwachsenenschutzrecht

In dieser Einführung erhalten Sie einen generellen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des Erwachsenenschutzrecht, über den Aufbau der Organisation des Erwachsenenschutzes im Kanton Solothurn sowie über die Aufgaben der verschiedenen Akteure im Erwachsenenschutz.

Vertiefung mit Folienpräsentationen und Merkblättern

Anhänge zur Vertiefungsthematik

Folienpräsentationen Vertiefungsvideos

Übungsfragen

Welche Möglichkeiten gibt es, für den Fall der Urteilsunfähigkeit selber vorzusorgen?

Sie können einen Vorsorgeauftrag errichten (handschriftlich oder öffentlich beurkundet), in welchem Sie eine oder mehrere Personen bezeichnen, die Sie in der Personensorge und/oder der Vermögenssorge und/oder im Rechtsverkehr vertreten können. Sie können eine Patientenverfügung verfassen (schriftlich, datiert und unterschrieben), in welcher Sie festlegen, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen. Zudem können Sie ein natürliche Person als Vertreterin einsetzen, die Sie gegenüber den Ärzten vertreten und in Ihrem Namen entscheidet.

Können Angehörige ohne Bevollmächtigung der betroffenen Person eine urteilsunfähige Person in medizinischen Entscheidungen vertreten? Wenn ja, wer und unter welchen Voraussetzungen?

Ja, das ist möglich, wenn keine Patientenverfügung die Vertretung regelt oder nicht bereits eine Beistandschaft besteht mit dem Aufgabenbereich der Gesundheit. Voraussetzung im Weiteren ist, dass es sich um eine angehörige Person der urteilsunfähigen Person handelt, die in Art. 378 Abs. 1 ZGB aufgeführt ist und der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlichen Beistand leistet. Es sind dies der Reihe nach: Ehegatte- eingetragener Partner oder Partnerin – Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt – Nachkommen – Eltern – Geschwister.

Was braucht es, damit eine Beistandschaft errichtet wird?

Die KESB ordnet eine Beistandschaft an, wenn eine Person aufgrund eines Schwächezustandes oder wegen Abwesenheit ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und keine vorgelagerten Hilfsmöglichkeiten (z.B. Eigene Vorsorge, Unterstützung durch Familie, andere nahestehende Personen, private oder öffentliche Beratungsdienste) vorhanden sind oder ausreichen, um die betroffene Person angemessen unterstützen und vertreten zu können.

Wie geht die KESB bei der Errichtung einer Beistandschaft vor?

Bevor eine Beistandschaft errichtet wird, klärt die Sozialregion im Auftrag der KESB ab, ob auf andere Art und Weise geholfen werden kann. Ist dies nicht möglich, erstattet die Sozialregion der KESB einen Bericht. Die KESB hört in der Regel die betroffene Person persönlich an und entscheidet anschliessend über die Errichtung einer Beistandschaft. Sie bezeichnet die Aufgaben, die durch die Beistandsperson zu erfüllen sind.

Welche Formen von Beistandschaften gibt es? Können diese kombiniert werden?

Das Gesetz sieht vier Formen der Beistandschaft vor: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft. Bei der Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft werden die Aufgaben der Beistandsperson genau bezeichnet und die verschiedenen Beistandschaftsformen können kombiniert werden. Bei der umfassenden Beistandschaft ist die Beistandsperson für alle Aufgaben zuständig.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte im Kanton Solothurn eine Person gegen ihren Willen in eine Klinik einweisen?

Im Kanton Solothurn dürfen Ärztinnen und Ärzte, falls eine Person, die an einer psychischen Störung, oder einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sie mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) in eine geeignete Einrichtung auch gegen ihren Willen einweisen, wenn ihr die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erwiesen werden kann. Die KESB muss anschliessend innert 72 Stunden entscheiden, ob die fürsorgerische Unterbringung weiterzuführen oder aufzuheben ist (§ 122 EG ZGB SO).

Welche Voraussetzungen braucht es, damit eine Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden kann?

Der Beistand oder die Beiständin muss für die vorgesehene Aufgabe persönlich (reife, integre Persönlichkeit mit grosser Toleranz gegenüber anderen Lebenskonzepten) und fachlich (Handlungskompetenzen, um dem Schwächezustand zu begegnen) geeignet sein und muss über die erforderliche Zeit verfügen, damit er der sie die Aufgabe persönlich wahrnehmen kann. Zudem muss er oder sie mit der Einsetzung als Beistandsperson einverstanden sein.

Welche Aufgaben kommt der Sozialregion zu, wenn eine private Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt wird?

Die Sozialregion ist für die Rekrutierung und Begleitung der privaten Beistandspersonen zuständig. Sie ist unter anderem erste Ansprechperson bei fachlichen Fragestellungen, Instruktion der Mandatsführung, Individuelles oder gruppenweises Coaching, Organisation von Aus- und Weiterbildungen und für die Prüfung der Rechnung zu Handen der KESB. Je nach Sozialregion besteht eine spezielle Fachstelle für die privaten Beistandspersonen oder stehen Berufsbeistandspersonen als Gotte/Götti zur Verfügung.