Holznutzung
Holzschlagbewilligungen
Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Folgende Weisung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei orientiert über die rechtlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei Holzschlägen im Wald:
- Holzschlag Weisung (Öffentlicher Wald)(pdf, 90KB)
Wälder mit betrieblicher Planung / öffentlicher Wald
- Formular Holzschlag (Öffentlicher Wald)(xls, 53KB)
- Formular Holzschlag (Öffentlicher Wald)(pdf, 103KB)
Wälder ohne betriebliche Planung / Privatwald
In jedem Fall mit dem zuständigen Revierförster Kontakt aufnehmen!
- Holzschlagbewilligung (Privatwald)(pdf, 44KB)
Ufergehölze
Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung des Kreisförsters anzuzeichnen. In jedem Fall mit dem zuständigen Kreisförster Kontakt aufnehmen!
Rechtliche Grundlagen:
Ablaufschema für die Zusammenarbeit von Forstdienst und Einwohnergemeinde beim Unterhalt von Bach und Ufergehölzen:
- Unterhalt von Bach- und Ufergehölzen Ablaufschema (pdf, 17.75KB)
Verbrennen von Waldrestholz
Das Verbrennen von Waldrestholz kann aus Gründen des Forstschutzes oder der Bewirtschaftung bewilligt werden. Solche Feuer sollten immer die Ausnahme bleiben. In den Monaten November bis Februar ist darauf grundsätzlich zu verzichten, um nicht zusätzlichen Feinstaub zu erzeugen.
- Gesuch Verbrennen von Waldrestholz(pdf, 129KB)