Freizeit und Erholung

Wald dürfen Sie fast uneingeschränkt betreten (Art. 699 ZGB)


Doch Rücksicht ist angesagt: auf Pflanzen und Tiere, auf andere Waldbenutzer, auf die Waldbewirtschaftung durch die Eigentümer. Benutzen Sie bestehende Wege!

Beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit Wegsperrungen oder Gefahrenhinweise infolge Waldarbeiten!

Motorfahrzeuge sind im Wald grundsätzlich nicht zugelassen. Radfahrer benutzen nur befestigte, genügend breite Wege (Art. 43 SVG).

Für Veranstaltungen im Wald ist je nach Art und Grösse eine Bewilligung erforderlich. Unterlagen finden Sie hier, ebenso eine aktuelle Liste geplanter Orientierungsläufe.