Motorfahrzeugverkehr
Fahrerlaubnis im Wald
Auf Waldstrassen im Kanton SO besteht ein grundsätzliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge (Art. 14 WaG). Ausnahmen davon werden in § 20 WaVSO aufgeführt. Gemäss lit. e) kann das Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Ausnahmebewilligung für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen ausstellen. Gesuche sind mind. 5 Werktage vor der beabsichtigten Fahrt einzureichen. Für Gesuche, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, kann eine termingerechte Bewilligung nicht gewährleistet werden.
Wer in mehreren Gemeinden Wald- und Flurstrassen befahren möchte, beantragt seine Fahrerlaubnis direkt bei der Polizei Kanton Solothurn, Abt. Verkehrstechnik. Ist nur eine Gemeinde betroffen, so muss zusätzlich zur Fahrerlaubnis des AWJF eine zweite Bewilligung für die Befahrung der Flurstrassen bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden.
So beantragen Sie eine Fahrerlaubnis auf Waldstrassen:
Senden Sie die aufgeführten Angaben vollständig per E-Mail an waldveranstaltungen@vd.so.ch
- Verantwortliche Person, inkl. Adresse / Organisation/Institution
- Datum oder genauer Zeitraum
- Anzahl Fahrzeuge
- Wenn bekannt: Kennzeichen
- Betroffene Gemeinde, Waldgebiet
- Begründung für die Fahrt
Signalisation von Verkehrsmassnahmen / Motorfahrzeugverbot im Wald
In folgenden Fällen kann das AWJF von Amts wegen oder auf Antrag der Waldeigentümerschaft eine Signalisation oder andere Massnahmen anordnen:
- In Situationen, in denen für die Strassenbenutzenden nicht klar erkennbar ist, dass es sich um eine Waldstrasse handelt.
- In Fällen, bei denen in der Praxis das bestehende Fahrverbot nicht beachtet wird.
Nehmen Sie Kontakt mit dem betroffenen Forstkreis oder Forstrevier auf.
Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Abteilung Wald
Rathaus
Barfüssergasse 14
4509
Solothurn
Der Schalter und die Zentrale sind wie folgt geöffnet:
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:00
Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:30 - 12:00
Donnerstag
14:00 - 17:00
Andere Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.