Abdeckung von Güllelagern

Baubewilligungspflicht berücksichtigen

Die Abdeckung von Güllelagern ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Eine Ausnahme bildet die Kategorie «Schwimmende und teilschwimmende Folien». Schwimmende und teilschwimmende Folien unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht, sofern diese in Bezug auf das Landschaftsbild in unauffälligen Farbtönen ausgeführt werden.

Ab 2022 gilt eine Abdeckpflicht für alle offenen Güllebehälter. In abgedeckten Hofdüngerlagern ist der Luftaustausch über der Gülleoberfläche beschränkt. Dies reduziert die laufende Bildung und Freisetzung von Ammoniak.

Frist bis 31. 12. 2025

Offene Güllelager sind mit Frist bis 31. Dezember 2025 abzudecken. Diese Pflicht gilt für alle Betriebe. Sie ist eine Voraussetzung für die Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises gemäss Direktzahlungsverordnung. Bei Nichteinhalten der Vorschrift erfolgt ab 2026 eine pauschale Kürzung der Direktzahlungen.

In begründeten Fällen kann beim Amt für Umwelt (AfU) ab 1. Januar 2024 ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht werden. In begründeten Fällen kann das AfU mit einer kostenpflichtigen Verfügung eine maximale Fristverlängerung bis 31. Dezember 2029 bewilligen. Gewährt das AfU eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen der Direktzahlungen vorgenommen.

Bei gepachteten Güllelagern sind die notwendigen Anpassungen zur Einhaltung der Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung in der Regel durch die Eigentümerschaften vorzunehmen. Die Abdeckung von offenen Güllelagern gilt als Hauptreparatur im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht. Die Pächter/innen von solchen Anlagen sind daher gebeten, die Eigentümerschaften entsprechend zu informieren.

Erhebung von offenen Güllelagern

Um den aktuellen Stand der Abdeckungen von Güllelagern zu klären, verschickt das AfU im Juli 2022 an Betriebe, bei denen noch offene Güllelager ausgewiesen sind, Erhebungsformulare. Die Meldung einer offenen Anlage bzw. die Bestätigung einer durchgeführten Abdeckung sind bis Ende Oktober 2022 dem AfU einzureichen.