Ortsplanung / Baubewilligung
Die Gemeinden weisen bei der Zonenplanung den Bauzonen unterschiedliche Lärmbelastungsstufen zu. Wo eine übermässige Lärmbelastung besteht, werden keine Bauzonen ausgeschieden.
Lärmempfindlichkeitsstufen für Bauzonen
Die Lärmschutz-Verordnung sieht vier Lärmempfindlichkeitsstufen vor.
Stufe I: Bauzonen mit hohem Ruhebedürfnis (Spitäler etc.)
Stufe II: Wohnzonen
Stufe III: Dorf- und Stadtzentren
Stufe IV: Industriezonen
Die Lärmschutz-Verordnung definiert für die Lärmempfindlichkeitsstufen die Planungswerte, die Immissionsgrenzwerte und die Alarmwerte.
Neue Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude dürfen nur in Gebieten geschaffen werden, in denen die Lärmbelastung die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen dieser Wert durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kann.
Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung (Ortsplanung)
Eine interkantonale Wegleitung informiert Gemeinden und Planungsbüros über Lärmschutz bei Einzonungen und Erschliessungen von Bauzonen, insbesondere bei der Sondernutzungsregelung (Gestaltungspläne).
Die Wegleitung beantwortet diese Fragen:
- Was kann im Rahmen der Vorsorge getan werden, um Neubaugebiete und damit ihre zukünftigen Bewohner/innen optimal vor Lärm zu schützen?
- Welches sind die rechtlichen Vorgaben?
- Was bedeuten all diese Fachbegriffe?
- Unter welchen Voraussetzungen ist es erlaubt, eine noch nicht erschlossene Bauzone zu erschliessen oder gar eine Nichtbauzone in eine Bauzone umzuwandeln?
- Wann ist dies nur mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen möglich? Gibt es Begebenheiten, die ein solches Vorhaben gänzlich verunmöglichen?
Vollzugshilfe
Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit fasst alle wichtigen Informationen zusammen:
Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten