Alltags- und Nachbarschaftslärm

Alltagslärm entsteht in Restaurants und Gartenrestaurants, bei Spielplätzen, Sport- und Freizeitanlagen, bei Glassammelstellen oder künstlichen Weihern. Auch Hundegebell oder Kirchenglocken gehören dazu.

Zuständigkeit bei Alltagslärm

Der Schutz gegen diese Lärmquellen ist häufig in kantonalen und kommunalen Polizeiverordnungen bzw. -reglementen geregelt.

Die Anwendung der Lärmschutz-Verordnung ist bei Alltagslärm oft schwierig. Gutachten von Akustikfachleuten können zwar  Grundlagen liefern und auf Analogien zu andern Lärmarten hinweisen, doch lässt sich der Entscheid nicht auf den Experten übertragen. Die kommunale Behörde muss entscheiden.

Nachbarschaftslärm

Wird störender Lärm durch weidende Kühe, durch Streit im Treppenhaus, endlose Grillpartys, Musikunterricht im Nachbarhaus oder spielende Kinder auf der Strasse verursacht, spricht man von Nachbarschaftslärm. Zur Vermeidung von Nachbarschaftslärm können die Gemeinden per Reglement lärmige Akivitäten wie Rasenmähen oder das Abfeuern von Feuerwerk zeitlich einschränken (gemäss ZGB mit Artikel 684).

Im Einzelfall beurteilt der Richter, ob eine übermässige Belastung der Nachbarn vorliegt. Grenzwerte für Nachbarschaftslärm sieht die Lärmverordnung keine vor. Bevor jedoch Behörden oder Polizei aufgeboten werden, sollte das klärende Gespräch gesucht werden. Vielleicht weiss der Nachbar ja gar nicht, dass seine Geräusche in der Nachbarwohnung als lästiger Lärm wahrgenommen werden.