Bauen
Auf Baustellen entstehen verschiedene Luftschadstoffe. Sichtbare Zeichen sind zum Beispiel Rauch- und Staubfahnen. Unsichtbar, aber umso gefährlicher, sind die lungengängigen Feinpartikel im Abgas von Baumaschinen mit Dieselmotoren sowie Lösungsmittel und Dämpfe. Die Stoffe gefährden die Gesundheit der auf dem Bau beschäftigten Personen und Nachbarn.
Baustelle (BAuRLL)
Mit der Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" des Bundes (Baurichtlinie Luft, BauRLL) vom 1. September 2002 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Massnahmenkatalog zur Luftreinhaltung auf Baustellen erlassen. Diese Massnahmen müssen über das Instrument der Baubewilligung von der Baubehörde rechtskräftig verfügt und von den Unternehmungen auf der Baustelle umgesetzt werden. Das Amt für Umwelt hat dafür Vollzugsgrundlagen erarbeitet.
Partikelpflicht - was gilt?
- Partikelfilterpflicht_Baustellen.pdf (pdf, 212 KB)
Vollzugshilfen für Gemeinden
- Umsetzung Baurichtlinie Luft (BauRLL) (pdf, 95 KB)
Mustervorlagen für Baubewilligungen
- Mustervorlagen für Baubewilligungen; Standardartikel (pdf, 46 KB)
- Mustervorlagen für Baubewilligungen; Nebenbestimmungen für A-Baustellen (pdf, 46 KB)
- Mustervorlagen für Baubewilligungen; Nebenbestimmungen für B-Baustellen (Strassenbau) (pdf, 52 KB)
- Mustervorlagen für Baubewilligungen; Nebenbestimmungen für B-Baustellen (Grabungen) (pdf, 51 KB)
- Mustervorlagen für Baubewilligungen; Nebenbestimmungen für B-Baustellen (Hochbau) (pdf, 51 KB)
Vollzugshilfen für Unternehmungen
- Bauen ohne Rauch und Staub (pdf, 822 KB)
Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Anlagen
Bei Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Anlagen gilt dort, wo die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung bestimmt, das Minimierungsgebot. Das BAFU hat dazu eine Vollzugsempfehlung veröffentlicht. Die Umsetzung ist Sache der Kantone. Ergänzend gilt die Massnahme G3 des Luftmassnahmeplans 2008 Kanton Solothurn, welche die Partikelfilterpflicht regelt.