Fragen zur Holzfeuerung

Häufige Fragen zur Holzfeuerungskontrolle:

Ich habe ein Aufgebot für die Holzfeuerungskontrolle erhalten. Was muss ich jetzt machen?

Sie müssen Ihre Feuerungsanlage fristgerecht durch einen zugelassenen Fach­betrieb kontrollieren lassen. Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter so.ch/feuerungskontrolle zur Verfügung.

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Wieso muss ich meine Holzzentralheizung messen lassen?

Seit dem 1. Juni 2018 hat der Bund die Messung der kleinen Holzfeuerungen in die Luftreinhalte Verordnung aufgenommen.

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Wie wird richtig angefeuert?

  • bei Anlagen mit oberem Abbrand wird der Holzstoss oben angezündet und brennt nach unten wie bei einer Kerze
  • bei Anlagen mit unterem Abbrand wird der Holzstoss unten in Brand gesetzt. Die Abgase durchströmen so die Flammen und werden verbrannt

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Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten, obwohl ich keine Holzfeuerung mehr betreibe.

Sie haben wahrscheinlich Ihre alte Anlage nicht ab- und uns die neue Anlage nicht angemeldet. Bitte teilen Sie uns mit nachfolgendem Formular die Angaben zur neuen Anlage mit.
Webformular

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Wie oft wird gemessen?

Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW muss alle 4 Jahre eine Emissions­messung durchgeführt werden.

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Was wird alle 4 Jahre gemessen?

Alle 4 Jahre wird eine Kohlenmonoxid (CO)-Messung durchgeführt und der Brennstoff kontrolliert.

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Holzfeuerungen sind doch CO2-neutral. Warum werden sie trotzdem gemessen?

Holzfeuerungen sind zwar CO2 –neutral und somit klimafreundlich. Die Problematik bezüglich Feinstaub ist bleibt aber bestehen. Wirklich umweltfreundlich sind Holzfeuerungen erst dann, wenn sie keine übermässigen Emissionen verursachen.

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Muss ich auch eine Staubmessung an der Holzfeuerung durchführen lassen?

Eine Staubmessung muss nur bei einer Abnahmemessung oder Klagekontrolle durchgeführt werden.

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Meine Feuerung ist nicht mit einem Speicher ausgerüstet. Was muss ich machen?

Sie müssen bei Schnitzelfeuerungen und Stückholzfeuerung einen Speicher installieren.

Die Speichergrösse berechnet sich wie folgt - pro Kilowatt Leistung braucht es 25 l Wasser Inhalt.

Bei einer Feuerung, welche die Grenzwerte einhält, wird zur Installation eines Speichers eine Sanierungsfrist von 10 Jahren gewährt.

Bei einer Feuerung, welche die Grenzwerte nicht einhält, wird zur Installation eines Speichers die Sanierungsfrist aufgrund der Beanstandung festgelegt.

 

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Muss ich bei einer Grenzwertüberschreitung die Anlage sanieren?

Bei einer Grenzwertüberschreitung wird eine Sanierungsverfügung ausgestellt, wenn einfache Massnahmen nicht mehr ausreichen.

Ist eine Sanierung nötig, wird eine Frist von 10 Jahren verfügt. Nur bei massiven Grenzwertüber­schreitungen wird die Frist verkürzt.

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Kann ich die Feuerungskontrolle verweigern?

Nein.  Die Feuerungskontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 13 der Luftreinhalte - Verordnung (814.318.142.1).

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Was passiert, wenn ich meine Anlage nicht kontrollieren lasse?

Nach dem Ablauf, der im Aufforderungsschreiben festgesetzten Frist, verschickt das Amt für Umwelt ein Mahnschreiben (Frist 30 Tage). Wird die Anlage innert der gesetzten Mahnfrist nicht kontrolliert, wird die Feuerungskontrolle mit einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet (Frist 30 Tage). Nach Ablauf der verfügten Frist wird das zuständige Oberamt mit der Vollstreckung der Feuerungskontrolle beauftragt.  

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Kann der Fachbetrieb für die Feuerungskontrolle frei gewählt werden?

Ja, die Fachperson muss die nötige Ausbildung absolviert haben und beim Amt für Umwelt registriert sein. Diese Firmen sind unter Feuerungstechnische Fachbetriebe im Internet aufgeführt.

Wer darf meine Holzfeuerung messen?

Nur vom Kanton zugelassene Fachbetriebe, deren Fachpersonen die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule und Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen Messungen und Kontrollen durchführen.

Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter Feuerungstechnische Fachbetriebe zur Verfügung. Mit dem Filter "Feuerungskontrolle an Holzfeuerungen" finden Sie alle Fachbetriebe.

Wer ist für die Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich?

Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Anlage ist für die fristgerechte Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich.

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Meine Feuerungsanlage wird in ein paar Wochen ersetzt. Kann ich die geforderte Kontrolle verschieben?

Ja, in diesem Fall können Sie die Messung / Kontrolle hinauszögern. Falls auch die neue Anlage mit Holz betrieben wird, muss diese innert 3 Monaten (spätestens nach 12 Monaten) kontrolliert werden. Vergessen Sie nicht, die neue Anlage bei der Gebäudeversicherung zu melden.

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Wie hoch sind die Kosten für eine Messung?

Es besteht kein gesetzlich festgelegter Preis. Bitte holen Sie bei zugelassenen Fachbetrieben eine Offerte ein.

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Muss ich bei der Messung der Holzfeuerung dabei sein?

Wir empfehlen, dass zumindest bei der ersten Messung eine verantwortliche Person mit dabei ist, da bei der ersten Kontrolle Information und Beratung im Vordergrund stehen.

Ausserdem ist insbesondere bei von Hand befeuerten Anlagen (Stückholz-Feuerungen) das korrekte Beladen und Anfeuern wesentlich für ein gutes Messergebnis. Aus diesem Grund ist es für die Messperson wichtig, Sie bei beiden Vorgängen begleiten zu können. Bei automatisch befeuerten Anlagen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) ist dies weniger relevant.

 

Muss ich vor der Messung etwas beachten?

Damit die Messung mit einem möglichst guten Ergebnis abgeschlossen werden kann, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Bei handbeschickten Anlagen (Stückholz-Feuerungen) darf der Speicher maximal zur Hälfte gefüllt sein und muss im kalten Zustand belassen werden.
  • Automatisch beschickte Holzfeuerungen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) können betriebswarm gemessen werden. Daher muss hier nichts Spezielles beachtet werden.

Zum Messtermin muss ausreichend geeignetes Holz vorhanden sein. Der Fachbetrieb wird die Anlagebetreiber vor der Messung sicher ausführlich informieren.

Muss mein Cheminée oder Cheminéeofen auch kontrolliert werden?

Nein, alle Einzelraumfeuerungen sowie Einzelherde/Zentralheizungen (z.B. Tiba) müssen nicht gemessen werden. Bei einer Klage kann es vorkommen, dass eine Messung notwendig wird.