Fragen zur Feuerungskontrolle

Sie müssen Ihre Feuerungsanlage fristgerecht durch einen zugelassenen Fachbetrieb kontrollieren lassen. Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter so.ch/feuerungskontrolle zur Verfügung. Wichtig: (Bitte die Jahreszahl im Schreiben beachten). 

Ihre Heizungsanlage wurde bei uns nicht ordnungsgemäss abgemeldet. Bitte kontaktieren Sie uns via feko@bd.so.ch 

Die Feuerungskontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 13 der Luftreinhalte – Verordnung (814.318.142.1). Nach dem Ablauf, der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist, verschickt das Amt für Umwelt ein Mahnschreiben. Wird die Anlage innert der gesetzten Mahnfrist nicht kontrolliert, wird die Feuerungskontrolle mit einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet. Nach Ablauf der verfügten Frist wird das zuständige Oberamt mit der Vollstreckung der Feuerungskontrolle beauftragt.

Bei uns liegt keine Bestätigung vor, dass Ihre kontrollpflichtige Feuerungsanlage innerhalb der Kontrollfrist (30. Juni) durch einen Fachbetrieb überprüft wurde. Wurde die Anlage bereits kontrolliert, wenden Sie sich an Ihren Fachbetrieb, dieser ist verpflichtet die durchgeführte Feuerungskontrolle dem Amt für Umwelt innert 30 Tagen zu melden.

Das Datum der Fristerstreckung entnehmen Sie dem Mahnschreiben. Erhalten wir bis 30 Tage nach Ablauf der Mahnfrist keine Kontrollbestätigung eines Fachbetriebs, müssen wir die Feuerungskontrolle mit einer kostenpflichtigen Verfügung anordnen. 

Sie haben die Feuerungskontrolle nicht innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Fristerstreckung (30. November) durchgeführt. Die Fachfirma hat möglicherweise die Feuerungskontrolle nicht übermittelt, bitte kontaktieren Sie die Fachfirma. Die Verantwortung, dass die Meldung bei uns eintrifft, liegt beim Eigentümer. 

Für Tätigkeiten der Verwaltung bezüglich der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) werden Gebühren nach Paragraf 106 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) erhoben. Die Rechnung muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden.

Der Fachbetrieb ist frei wählbar, aber nur vom Kanton zugelassene Fachbetriebe, deren Fachpersonen die vorgeschriebenen Ausbildungen und Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen Messungen und Kontrollen durchführen. 

Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter so.ch/feuerungskontrolle zur Verfügung. 

Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Anlage ist für die fristgerechte Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich. 

Wenn der Kaminfeger oder der Servicetechniker über die kantonale Zulassung verfügt, darf er die amtliche Feuerungskontrolle durchführen. 

Das Amt für Umwelt meldet sich nur, wenn die Anlage beanstandet wird. Ohne eine entsprechende Meldung innert 60 Tagen gilt die Anlage, als in Ordnung. 

Sobald die Fachfirma die Messung gemeldet hat, erhalten Sie ein Aufgebot zur Einregulierung oder Sanierung der Anlage zugestellt. Beauftragen Sie dann den Servicetechniker mit den notwendigen Arbeiten. 

Es besteht kein gesetzlich festgelegter Preis. Bitte holen Sie bei einem zugelassenen Fachbetreib eine Offerte ein. 

Ja, in diesem Fall können Sie die Messung / Kontrolle hinauszögern. Falls auch die neue Anlage wieder mit Öl, Gas oder Holz betrieben wird, muss diese innert 3 Monaten (spätesten nach 12 Monaten) kontrolliert werden. Vergessen Sie nicht, die neue Anlage bei der Gebäudeversicherung zu melden. 

Für die Feuerungskontrolle ist jeweils die Heizperiode und nicht das Kontrolldatum massgebend.

Die zugelassenen Fachbetriebe haben nur ein Schreibrecht. Es erlaubt ihnen, Meldungen einzutragen und zu übermitteln. Es erlaubt ihnen nicht, eingegebene Daten einzusehen. Dadurch ist der Datenschutz gewährleistet.

Amt für Umwelt

Feuerungskontrolle

Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn

Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 / 13:30 - 16:30
Freitag
08:00 - 12:00 / 13:30 - 16:00