Fragen zur Feuerungskontrolle

Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten. Wie lange habe ich Zeit, die Kontrolle durchführen zu lassen?

In der Regel ein Jahr (bitte Jahreszahl im Schreiben beachten). Bei einer Mahnung beträgt die Frist 30 Tage.

Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten. Was muss ich jetzt machen?

Sie müssen Ihre Feuerungsanlage fristgerecht durch einen zugelassenen Fach­betrieb kontrollieren lassen. Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter so.ch/feuerungskontrolle zur Verfügung.

Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten, obwohl ich keine Oel- oder Gasfeuerung mehr betreibe?

Sie haben wahrscheinlich Ihre alte Anlage nicht ab- und uns die neue Anlage nicht angemeldet. Bitte teilen Sie uns mit nachfolgendem Formular die Angaben zur neuen Anlage mit:

Webformular

Warum erhalte ich eine Mahnung betreffend der Feuerungskontrolle?

Bei uns liegt keine Bestätigung vor, dass Ihre kontrollpflichtige Feuerungsanlage innerhalb der Kontrollfrist(30. Juni) durch einen Fachbetrieb überprüft worden ist.

Ich habe eine Mahnung betreffend der Feuerungskontrolle erhalten, obwohl eine Fachperson die Feuerungskontrolle durchgeführt hat.

Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Fachbetrieb. Er ist verpflichtet, die durchgeführ­te Kontrolle innert 30 Tagen dem Amt für Umwelt zu melden. Die Verantwortung, dass die Meldung bei uns eintrifft, liegt jedoch bei Ihnen.

Ich habe eine Mahnung betreffend der Feuerungskontrolle erhalten. Wie lange habe ich noch Zeit, diese durchzuführen?

Das Datum der Fristerstreckung entnehmen Sie dem Mahnschreiben. Erhalten wir bis 30 Tage nach Ablauf der Mahnfrist keine Kontrollbestätigung eines Fachbetriebes, müssen wir die Feuerungskontrolle mit einer Verfügung (Bearbeitungsgebühr Fr. 150.00) anordnen.

Warum erhalte ich eine Verfügung betreffend der Feuerungskontrolle?

Sie haben die Feuerungskontrolle nicht innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Fristerstreckung (30. November) durchgeführt.

Ich habe eine Verfügung betreffend der Feuerungskontrolle erhalten, obwohl ein Fachbetrieb die Feuerungskontrolle durchgeführt hat.

Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Fachbetrieb. Er ist verpflichtet, die durchgeführte Kontrolle innert 30 Tagen dem Amt für Umwelt zu melden. Die Verantwortung, dass die Meldung bei uns eintrifft, liegt jedoch bei Ihnen.

Warum erhalte ich mit der Verfügung eine Rechnung? Muss ich diese bezahlen?

Für Tätigkeiten der Verwaltung bezüglich der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) werden Gebühren nach § 106 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) erhoben. Die Rechnung muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden.

Wer darf die Feuerungskontrolle durchführen?

Nur vom Kanton zugelassene Fachbetriebe, deren Fachpersonen die vorgeschrie­benen Ausbildungsmodule und Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen Messungen und Kontrollen durchführen.

Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen im Internet unter so.ch/feuerungskontrolle zur Verfügung.

Wer ist für die Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich?

Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Anlage ist für die fristgerechte Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich.

Wer kann die in der Datenbank vorhandenen Angaben zu meiner Feuerung einsehen?

Die zugelassenen Fachbetriebe haben nur ein Schreibrecht. Es erlaubt ihnen, Meldungen einzutragen und zu senden. Es erlaubt ihnen aber nicht, eingegebene Daten einzusehen. Dadurch ist der Datenschutz gewährleistet.

Meine Feuerungsanlage wird in ein paar Wochen ersetzt. Kann ich die geforderte Kontrolle verschieben?

Ja, in diesem Fall können Sie die Messung / Kontrolle hinauszögern. Falls auch die neue Anlage wieder mit Öl, Gas oder Holz betrieben wird, muss diese innert 3 Monaten (spätesten nach 12 Monaten) kontrolliert werden. Vergessen Sie nicht, die neue Anlage bei der Gebäudeversicherung zu melden.

Kann ich die Feuerungskontrolle verweigern?

Nein.  Die Feuerungskontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 13 der Luftreinhalte - Verordnung (814.318.142.1).

Was passiert, wenn ich meine Anlage nicht kontrollieren lasse?

Nach dem Ablauf, der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist, verschickt das Amt für Umwelt ein Mahnschreiben (Frist 30 Tage). Wird die Anlage innert der gesetzten Mahnfrist nicht kontrolliert, wird die Feuerungskontrolle mit einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet (Frist 30 Tage). Nach Ablauf der verfügten Frist wird das zuständige Oberamt mit der Vollstreckung der Feuerungskontrolle beauftragt.  

Ich habe letztes Jahr auf Grund einer Sanierungsverfügung den Brenner gewechselt. Nun wird die Anlage vom Feuerungskontrolleur schon wieder beanstandet!

Der Bund hat  kürzlich die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung verschärft. Möglicherweise genügt der neue Brenner den neuen Vorgaben nicht.

Ich habe erneut eine Sanierungsverfügung erhalten, obwohl ich die Anlage kürzlich in Ordnung gebracht habe und die alte Sanierungsverfügung gelöscht worden ist.

Der Bund hat kürzlich die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung verschärft. Deshalb ist es schwierig, mit einer Feuerungsanlage ohne Brennwerttechnik die neuen Grenzwerte einzuhalten.

Ich habe den Rapport der letzten Feuerungskontrolle nicht mehr.

Wahrscheinlich haben Sie den Rapport im Ordner der kantonalen Vollzugsbehörde (Solothurnischen Gebäudeversicherung SGV / Amt für Umwelt AfU) abgelegt. Vielleicht sind die Daten auch im Kontrollheft des Kaminfegers (Kaminfeger-Büchli) eingetragen oder abgelegt.

Gemäss Kontrollrapport erfolgt die definitive Beurteilung der Anlage durch das Amt für Umwelt. Erhalte ich dazu vom Amt für Umwelt eine Benachrichtigung.

Das Amt für Umwelt meldet sich nur, wenn die Anlage beanstandet wird. Ohne eine entsprechende Meldung innert 60 Tagen, ist die Anlage in Ordnung.

Seit der Vollstreckung ist nun ein Jahr vergangen. Nun hat das Amt für Umwelt schon wieder ein Aufgebot geschickt, obwohl seit der Messung keine zwei Jahre vergangen sind.

Der Kontrollturnus wird durch das Hinauszögern einer Kontrolle nicht verlängert.

Der Kontrolleur hat festgestellt, dass meine Anlage die Grenzwerte nicht einhält. Was muss ich tun?

Sobald der Kontrolleur die Messung gemeldet hat, erhalten Sie ein Aufgebot zur Einregulierung oder Sanierung der Anlage zugestellt. Beauftragen Sie dann den Servicetechniker mit den notwendigen Arbeiten.

Ich habe die Feuerungskontrolle aus Versehen zweimal durchführen lassen. Was muss ich jetzt machen?

Achten Sie in Zukunft darauf, dass Sie den Auftrag nicht doppelt vergeben.

Darf die Feuerungskontrolle auch im Sommer durchgeführt werden?

Ja. Die Kontrolle muss aber gemäss der Vollzugshilfe «Messempfehlungen Feuerungen» vom Bundesamt für Umwelt BAFU durchgeführt werden.

Der Kaminfeger ist am Reinigen der Feuerungsanlage. Darf er zugleich auch die amtliche Feuerungskontrolle durchführen?

Wenn der Kaminfeger über die kantonale Zulassung verfügt, darf er die amtliche Kontrolle ab dem 1. Juli 2018 durchführen.

Ich habe ein Serviceabonnement. Darf der Servicetechniker zugleich auch die amtliche Feuerungskontrolle durchführen?

Wenn der Servicetechniker über die kantonale Zulassung verfügt, darf er die amtliche Kontrolle ab dem 1. Juli 2018 durchführen.

Der Servicetechniker hat nach dem Service auch gleich die amtliche Kontrolle durchgeführt. Jetzt habe ich festgestellt, dass der Fachbetrieb auf der kantonalen Zulassungsliste fehlt. Ist jetzt die amtliche Kontrolle trotzdem gültig?

Wenn der Fachbetrieb nachweisen kann, dass der Servicetechniker die dafür notwendigen Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat, ist die Feuerungskon­trolle trotzdem gültig.

Mein Nachbar hat auch eine Feuerungsanlage. Bisher hat er nie ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten.

Offenbar ist diese Anlage nicht ordnungsgemäss gemeldet worden. Wir gehen dieser Frage nach, sobald Sie uns die entsprechende Adresse gemeldet haben.

Was kostet die Feuerungskontrolle?

Es besteht kein gesetzlich festgelegter Preis. Bitte holen Sie bei zugelassenen Fachbetrieben eine Offerte ein.