Partikelfilter
Das Bundesrecht regelt die lufthygienischen Anforderungen an Partikelfiltersysteme von stationären dieselbetriebenen Anlagen und dieselbetriebenen Anlagen auf Baustellen.
Partikelfilterpflicht - was gilt?
Für viele Anlagen gilt seit 2010 die Partikelfilter- bzw. Nachrüstungspflicht. Kleinere und ältere Maschinen sind von der Partikelfilterpflicht befreit oder unterstehen Übergangsbestimmungen:
Dieselbetriebene stationäre Anlagen auf Betriebsarealen, Deponien u.a.
Anlagen, die im ortsfestem Einsatz sind und nur auf dem Betriebsareal von Deponien, Kieswerken, Logistikbetrieben, Werkhöfen etc. eingesetzt werden, gelten als stationäre Anlagen.
Das folgende Schema erläutert die seit 1. Mai 2010 geltende Partikelfilterpflicht für stationäre Anlagen:
Dieselbetriebene Anlagen auf Baustellen
Alle Baumaschinen und Baufahrzeuge gelten als dieselbetriebene Anlagen auf Baustellen. Das folgende Schema erläutert die Partikelfilterpflicht von dieselbetriebenen Anlagen:
Stichprobenkontrolle: Eigenverantwortliche Wartung und Nachrüstungsbedarf für Partikelfilter
Das Umwelt-Baustelleninspektorat überprüft im Auftrag des Amts für Umwelt mit Stichproben die Umsetzung der Baurichtlinie Luft. Kontrolliert wird die Wartung der Anlagen, der Nachrüstungsbedarf für Partikelfiltersysteme sowie die aktuellen Maschinenlisten.
Vollzugshilfen für Unternehmungen
Kontakt
Patrik Schneeberger, Tel. 032 627 24 61
Amt für Umwelt
Werkhofstrasse 5 4509 Solothurn
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 / 13:30 - 16:30
Freitag
08:00 - 12:00 / 13:30 - 16:00