Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung und gesetzlichen Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über den Aufenthaltsort, die religiöse Erziehung und die Verwaltung des Vermögens des Kindes gehört dazu.

Gemeinsame elterliche Sorge

Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Bei einer gerichtlichen Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter zu. Sind sich die Eltern einig, können sie die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Erklärung kann entweder zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt (vor oder nach der Geburt) oder später bei der KESB abgegeben werden. Im «Merkblatt für nicht verheiratete Eltern» in der grauen Infobox finden Sie nähere Informationen, was Sie für diese Erklärung berücksichtigen müssen. Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil sich bei der KESB melden und die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Dazu können Sie uns per Post einen Brief schicken, in dem Sie die aktuelle Situation beschreiben, uns mitteilen, für wen Sie die gemeinsame elterliche Sorge wollen und woran die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bisher gescheitert ist. Die gemeinsame elterliche Sorge darf einem Elternteil nur mit wichtigen Gründen verweigert werden. Streit zwischen den Eltern oder andere Vorstellungen in der Erziehung reichen dafür nicht aus.

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und ein Elternteil stirbt, dann ist automatisch der andere Elternteil für das Kind verantwortlich.

Handeln Eltern oder ein Elternteil zum Schaden des Kindes, besteht die Möglichkeit, dass ihnen oder einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen oder für gewisse Teile eingeschränkt wird.

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Pikettdienst KESB ist erreichbar via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn:

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