Bauvorhaben und Veranstaltungen in Grundwasserschutzzonen

Baggerschaufel mit Aushub im Grundwasser
Quelle: AfU

In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Ausgenommen sind Anlagen, welche für die Wasserversorgung notwendig sind.

In der Grundwasserschutzzone S3 ist eine Bewilligung nach Art. 32 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) notwendig. Bewilligungsinstanz ist das Bau- und Justizdepartement. Nutzungsabhängige Einschränkungen resp. Schutzmassnahmen richten sich nach der Wegleitung "Grundwasserschutz" (BUWAL, 2004) sowie Anhang 1 des Musterreglementes mit Leitfaden "Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen" (Amt für Umwelt, 2014).