Einbauten ins Grundwasser

Einbauten ins Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen Au oder Zu

Freilegungen des Grundwasserspiegels benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. e) der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Ferner benötigen Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4, Ziffer 211, Abs. 2 GSchV.

Zudem erfordern Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) sowie die Förderung von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels eine wasserrechtliche Nutzungsbewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c) resp. b) und/oder eine Konzession nach § 54 Abs. 1 lit. d) des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15)

Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen/Ausnahmebewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt.

Sondierbohrungen

Sondierbohrungen benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. f) GSchV, sofern sie im Gewässerschutzbereich Au/Ao oder im Zuströmbereich Zu/Zo liegen. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt.