Einbauten ins Grundwasser

Einbauten ins Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen Au oder Zu

Freilegungen des Grundwasserspiegels benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. e) der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Ferner benötigen Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4, Ziffer 211, Abs. 2 GSchV.

Zudem erfordern Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) sowie die Förderung von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels eine wasserrechtliche Nutzungsbewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c) resp. b) und/oder eine Konzession nach § 54 Abs. 1 lit. d) des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15)

Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen/Ausnahmebewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt.

Sondierbohrungen

Sondierbohrungen benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. f) GSchV, sofern sie im Gewässerschutzbereich Au/Ao oder im Zuströmbereich Zu/Zo liegen. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt.

Kontakt

Dr. Florian Zurfluh, Tel. 032 627 26 78
Einbauten ins Grundwasser

Dr. Claude Müller, Tel. 032 627 26 99
Einbauten ins Grundwasser

Hugentobler Nicole, Tel. 032 627 28 04
Einbauten ins Grundwasser

Markus Stähli, Tel. 032 627 26 97
Sondierbohrungen

Amt für Umwelt

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4509 Solothurn

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