Info Natürliche Personen

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Erlass im Veranlagungsverfahren

In § 182 Abs. 3 StG ist geregelt, dass die Steuern im Veranlagungsverfahren erlassen werden können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, falls die steuerpflichtigen Personen dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt (lit. a) oder die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt werden (lit. b).

Der heutige Prozess sieht vor, dass die Gesuchsteller mittels Formular 200 bei der Einwohnergemeinde das Gesuch um Erlass im Veranlagungsverfahren zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung einreichen. Diese überprüft das Gesuch, bewilligt es oder lehnt es ab. Die Einwohnergemeinde stellt anschliessend die Unterlagen dem Kantonalen Steueramt zu. Dieser Prozess ist ineffizient und verhindert auch das elektronische Einreichen der Steuererklärung.

Aus diesem Grund hat der Regierungsrat die Steuerverordnung Nr. 6 (Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren; BGS 614.159.06) angepasst. Ab dem 1.1.2026 (mit rückwirkender Geltung ab der Steuerperiode 2025) meldet das Amt für Gesellschaft und Soziales dem Kantonalen Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe, sofern die Empfänger der Sozialhilfe Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren haben. Ebenso meldet die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem Kantonalen Steueramt die ausgerichteten Ergänzungsleistungen, sofern die Empfänger der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren haben.

Die diesbezügliche gesetzliche Anpassung ist in Vorbereitung und wird voraussichtliche am 1.1.2027 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt möchte das Kantonale Steueramt aber trotzdem auf eine Zustimmung der Einwohnergemeinde verzichteten. Die Einwohnergemeinden haben aber die Möglichkeit, gegen einen «Erlass im Veranlagungsverfahren» Einsprache zu erheben. Sie könnten also weiterhin einen Erlass im Veranlagungsverfahren ablehnen. Diese Zwischenlösung hat das Kantonale Steueramt anlässlich einer Sitzung mit der Fachgruppe Steuern des VGSO Ende April 2026 sowie dem VSEG besprochen. Beide befürworten das Vorgehen.

Den Gesuchstellern wird weiterhin eine Steuererklärung zugestellt und sie haben auch künftig grundsätzlich die Pflicht, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen.

Steuerrechner Grundstückgewinnsteuer

Der Steuerrechner für die (provisorische) Berechnung der Grundstückgewinnsteuer wurde überarbeitet.

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