Jugendbrief
Steuerpflicht ab Volljährigkeit
Sehr geehrter Herr Muster
Sie sind letztes Jahr volljährig geworden und haben nun – neben den neu erworbenen Rechten - auch die Pflicht, alljährlich eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Schreiben erfahren Sie das Wichtigste rund um das Steuerverfahren. Weitere nützliche Informationen finden Sie zudem in der Wegleitung, die Sie mit der Steuererklärung erhalten, sowie im Internet unter steueramt.so.ch.
Steuererklärung
Jeweils im Februar erhalten Sie Ihre Steuererklärung. Sie ist bis zum 31. März einzureichen. Dies geht am einfachsten mit eTax. Mit eTax können Sie die Steuererklärung direkt online ausfüllen
und einreichen. Weitere Informationen finden Sie unter etax.so.ch. Die Abgabefrist kann auf Gesuch hin verlängert werden (entweder mit Karte welche Sie mit der Steuererklärung erhalten oder direkt auf der Homepage des Steueramtes via Web-Formular).
Was wird besteuert?
Der Kanton, Ihre Wohnsitzgemeinde sowie gegebenenfalls die Kirchgemeinde erheben eine Steuer auf Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Der Bund besteuert nur das Einkommen. Bis zu einer gewissen Höhe, die in Lehre und Studium selten übertroffen wird, fallen jedoch auf dem Einkommen und Vermögen noch keine Steuern an. Auch wenn Sie diese Grenzen noch nicht erreichen, haben Sie trotzdem eine Steuererklärung auszufüllen und darin Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen anzugeben. Zudem schuldet jede Person eine Personalsteuer, die beim Kanton 30 und bei der Gemeinde zwischen 0 und 50 Franken beträgt.
Ablauf des Steuerverfahrens
Nachdem Sie die Steuererklärung eingereicht haben, erfasst die Veranlagungsbehörde Ihre Angaben, kontrolliert diese und nimmt allenfalls Korrekturen vor. Danach erhalten Sie eine detaillierte Veranlagungsverfügung mit einer Schlussabrechnung über geschuldeten Steuern. Auch die Gemeindesteuern werden aufgrund dieser Veranlagung erhoben. Sollte die Veranlagungsverfügung nicht mit Ihren Angaben in der Steuererklärung übereinstimmen, haben Sie das Recht, innert 30 Tagen seit Zustellung die Korrektur von Fehlern zu verlangen (Einsprache zu erheben).
Vorbezugsrechnung
Das Steueramt stellt aufgrund der letzten Steuerveranlagung (meist aus einem Vorjahr) für das laufende Jahr eine provisorische Rechnung zu (Vorbezug). Diese wird für die Staatssteuer am 31. Juli zur Zahlung fällig.Definitiv festgesetzt wird die Steuer erst aufgrund der Steuererklärung mit der Veranlagung im folgenden Jahr. Erweist sich der Vorbezug nun als zu hoch, erhalten Sie den zu viel bezahlten Betrag mit Zins zurück. War der Vorbezug zu tief, ist die Differenz innert 30 Tagen nachzuzahlen. Die Gemeinden stellen ihre Steuern selbst in Rechnung. Der Vorbezug ist gleich oder ähnlich geregelt.
Keine Vorbezugsrechnung
Bei Neueintritt in die Steuerpflicht respektive beim Übertritt Lehre oder Studium ins Erwerbsleben sind im Regelfall keine Vorbezugswerte vorhanden. Deshalb haben Sie noch keine Vorbezugsrechnung erhalten. Trifft dies zu, melden Sie sich bei uns und geben Sie uns das geschätzte steuerbare Einkommen und Vermögen bekannt. Wir können dann eine Vorbezugsrechnung erstellen. Sie können von uns auch jederzeit leere Einzahlungsscheine verlangen und damit Zahlungen zu Gunsten der laufenden Steuern leisten. Bei Ihrer Wohngemeinde können Sie ebenfalls leere Einzahlungsscheine für die Gemeindesteuern verlangen.
Höhe der Steuer
Je höher das zu versteuernde Einkommen und Vermögen ist, desto höher ist auch die prozentuale Abgabe an die Gemeinwesen. Bei einem jährlichen Bruttolohn von 40‘000 Franken ist mit einer gesamten Steuerbelastung von etwa 10% zu rechnen, bei 60‘000 Franken hingegen schon von 15%. Mit unserem Steuerrechner auf steueramt.so.ch können Sie Ihre mutmasslichen Staats-, Bundes- und Gemeindesteuern berechnen.
Gegenwartsbesteuerung
Gegenwartsbesteuerung bedeutet, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern für das Jahr geschuldet sind, in dem das Einkommen erzielt wird (Steuerperiode). Das Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des Jahres (31. Dezember). Da sich die definitive Höhe des Einkommens und Vermögens für ein bestimmtes Jahr naturgemäss erst nach dessen Ablauf feststellen lässt, erfolgen der Versand der Steuerklärung sowie die Veranlagung und die Schlussabrechnung für die abgelaufene Steuerperiode erst im darauf folgenden Jahr. Damit Kanton und Gemeinden trotz dieser Verzögerung die Mittel für ihre laufenden Ausgaben zur Verfügung haben, stellen sie die voraussichtlich geschuldeten Steuern bereits im laufenden Jahr provisorisch in Rechnung (Vorbezug).
Steuerwissen für Jugendliche
Nützliche Tipps und vieles mehr unter www.steuern-easy.ch