Guthaben der Ehegemeinschaft nach Trennung / Scheidung

Vorgehen:
Die offizielle Mitteilung über eine Trennung oder Scheidung wird von der Einwohnergemeinde an das Kantonale Steueramt übermittelt. Meldungen einer Trennung oder Scheidung sind direkt bei der Einwohnergemeinde vorzunehmen.

Im Falle einer Trennung erfolgt die Besteuerung rückwirkend ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres für beide Ehegatten getrennt.

Nach Eingang der Meldung über eine Trennung von der Einwohnergemeinde wird die gemeinsame Vorbezugsrechnung storniert. Beide Ehegatten erhalten ein Erhebungsblatt, auf denen sie ihre aktuelle finanzielle Situation anzugeben haben. Auf Grundlage dieser Angaben wird für jeden Ehegatten eine Vorbezugsrechnung erstellt.

Änderung der Regelung zur Rückerstattung von Steuerbeträgen bei Scheidung oder Trennung:
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Rückerstattung von Steuerbeträgen, die für beide Ehegatten entrichtet wurden, nach einer Trennung oder Scheidung zu gleichen Teilen an beide Parteien. Um von der gesetzlich vorgeschriebenen Aufteilung des Guthabens abzuweichen, haben die Parteien 30 Tage nach Erhalt der stornierten Rechnung Zeit, dies dem Kantonalen Steueramt über das untenstehende Formular mitzuteilen. Das Formular ist zwingend von beiden Parteien zu unterschreiben.

Rechtliche Grundlage:
§ 183 Abs. 4 StG (geändert)
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 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Rechnung bekanntgegeben haben.

Kontaktdaten für Gesuchs-Einreichung und bei Fragen:
Steueramt des Kantons Solothurn
Abteilung Bezug und Register
Team Fachspezialisten
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
steuerbezug.so@fd.so.ch
032 627 88 00