Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt einer Gemeinde enthält folgende Elemente: den Finanzplan, das Budget, die Jahresrechnung sowie die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
Finanzplan
Ein periodisch erstellter Finanzplan verschafft einen Überblick über die zukünftige Entwicklung des Finanzhaushaltes und die längerfristigen finanziellen Folgen von geplanten Investitionen und anderen Projekten. Nach § 138 Gemeindegesetz beschliesst der Gemeinderat jährlich den Finanzplan. Weitere Informationen und Angaben zur Bestellung finden Sie auf unserer Seite Finanzplan.
Budget
Das Budget enthält den mutmasslichen Aufwand und Ertrag, sowie die geplanten Investitionen des Finanzhaushaltes der Gemeinde. Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich ein Budget für das Folgejahr zu unterbreiten und zwar spätestens bis zum 31. Dezember. Sämtliche Informationen finden Sie im Handbuchordner (HBO) HRM2.
Jahresrechnung
Nach § 147 des Gemeindegesetzes legen die Gemeinden über den gesamten Finanzhaushalt Rechnung ab. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Die Informationen finden Sie im Handbuchordner (HBO) HRM2.
Rechnungsprüfung
Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission (RPK) den Finanzhaushalt. Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind. Anstelle der RPK oder als Unterstützung von dieser, kann eine externe Revisionsstelle eingesetzt werden.
Das AGEM nimmt als kantonale Stelle die allgemeine Finanzaufsicht wahr. Die Gemeinderechnungen sind jeweils bis 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Das AGEM prüft die Gemeinderechnungen auf Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse. Die Informationen zur Rechnungsprüfung finden Sie im Handbuchordner (HBO) HRM2.
Sanierung
Als Aufsichtsorgan über die Gemeinden kann das AGEM bei mangelhafter Führung des Finanzhaushaltes beim Regierungsrat die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens beantragen. Wenn eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist, so entzieht der Kantonsrat einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise. Der Regierungsrat bestellt für solche Gemeinden eine Sachwalterschaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgt.