Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können grundsätzlich die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre im Rahmen anrechenbarer Aufenthalte in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Weiter können ab 15. Februar 2018 Personen der dritten Generation ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der per 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Vorlage «Ehe für alle» konsultieren Sie bitte die FAQ des Bundes.

Zu den detaillierten Anforderungen an die Aufenthalte und Einbürgerungsvoraussetzungen konsultieren Sie bitte den massgeblichen Gesetzestext des Bürgerrechtsgesetzes des Bundes sowie die Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Mit dem Self-Check-Einbürgerung erfahren Sie in wenigen Klicks, ob Sie die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen.