Aufgaben
Aufsicht über die Zivilstandsämter
Die Zivilstandsaufsicht ist für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens im Kanton Solothurn besorgt. Sie stellt die einheitliche Beurkundung des Personenstandes (gem. Art. 39 ZGB) im Personenstandsregister (Infostar) durch ihre Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sicher. Sie führt Inspektionen auf den Zivilstandsämtern durch und erstattet dem eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) Bericht darüber. Sie ordnet die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von unrichtigen Registereintragungen an.
Beratung und Unterstützung der Zivilstandsämter
Die Zivilstandsaufsicht berät und unterstützt die Zivilstandsämter in fachlichen und rechtlichen Fragen rund um die Beurkundung (z.B. Anwendung von ausländischem Namensrecht).
Mitwirkung bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung
Ist eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufzunehmen (Zivilstandsereignis in der Schweiz, Zivilstandserklärung in der Schweiz, Einbürgerungsgesuch oder im Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag), so prüft die Zivilstandsaufsicht die ausländischen Akten und erteilt dem zuständigen Zivilstandsamt Anordnungen für die Personenaufnahme und die zu beurkundenden Personenstandsdaten.
Die Zivilstandsaufsicht entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen.
Erlass von Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand darf nur gestützt auf eine Verfügung der Zivilstandsaufsicht in die Zivilstandsregister respektive in das Personenstandsregister eingetragen werden. Die Zivilstandsaufsicht prüft die Anerkennung solcher Entscheidungen oder Urkunden (z.B. ausländ. Geburtsurkunde, ausländ. Ehescheidungsurteil, ausländ. Namensänderungsdokument etc.) und beauftragt das zuständige Zivilstandsamt mittels Verfügung mit der entsprechenden Beurkundung im Personenstandsregister.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, trifft eine gesetzliche Meldepflicht für sämtliche ausländischen Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Die Meldung hat grundsätzlich via die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland an die Zivilstandsaufsicht Solothurn zu erfolgen, wenn der Heimatort der betroffenen Person/Personen im Kanton Solothurn liegt.
Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandsdienst tätigen Personen
Die Zivilstandsaufsicht ist für die Aus- und Weiterbildung aller im Zivilstandsdienst tätigen Personen verantwortlich. Sie organisiert dazu regelmässig Kurse und Schulungen.
Weitere Aufgaben
Erteilung von Bewilligungen im Bereich der Datenbekanntgabe (z.B. Bekanntgabe im Bereich Ahnenforschung: Merkblatt zur Datenbekanntgabe aus den Zivilstandsregistern / Ahnenforschung; Bekanntgabe von gesperrten Personenstandsdaten).
Erteilung von Bewilligungen im Einzelfall zur Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zum Nachweis von Angaben über den Personenstand, welche nicht beschaffbar und nicht streitig sind.
Anordnung einer administrativen Bereinigung beurkundeter Personenstandsdaten.
Rechtliche Grundlagen
Beurkundung des Personenstandes Art. 39 - 49 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2)
Eintragung in die Zivilstandsregister Art. 32 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291).