Wie kann ich den Nachweis erbringen (Art. 28d Abs. 2 WG)?
Als Mitglied in einem Schiess- bzw. Schützenverein:
Stellen Sie uns die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft zu (Schreiben des Vereins) oder die Kopie der Mitgliederkarte / der Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbandes.
Sie gehören keinem Schiess- bzw. Schützenverein an:
Belegen Sie, dass Sie die verbotene Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. «Regelmässigkeit» liegt vor, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens fünf Schiessen (an verschiedenen Tagen) absolviert haben (Art. 13e Abs. 3 der Waffenverordnung, WV; SR 514.541). Sie können eine Kopie des militärischen Leistungsnachweises oder des Schiessbüchleins einreichen oder die absolvierten Schiesstrainings im Formular eintragen und von der verantwortlichen Person bestätigen lassen.
Wo kann ich die Unterlagen abgeben?
Sie können die Unterlagen an einem Schalter der Polizei Kanton Solothurn z.Hd. des Waffenbüros abgeben, per E-Mail (waffen@kapo.so.ch) oder mit der Post zustellen. Besten Dank.
Wie kann ich vorgehen, wenn ich den geforderten Nachweis nicht erbringen kann?
Wollen Sie den Nachweis nicht erbringen oder gelingt Ihnen der Nachweis nicht, gilt die gesetzliche Vermutung, dass kein Bedarf an der verbotenen Feuerwaffe zum Zweck des sportlichen Schiessens besteht. Die Berechtigung zum Besitz der Waffe ist nicht mehr gegeben. Sie haben die Möglichkeit, die Feuerwaffe zu verkaufen (an ein Waffengeschäft oder an eine Privatperson, die über die nötige Ausnahmebewilligung verfügt). Der Verkauf hat grundsätzlich VOR Ablauf der Nachweis-Frist (5 bzw. 10 Jahre) zu erfolgen. Oder sie stellen ein erneutes Gesuch nach Art. 28c – e WG.
Was geschieht, wenn ich meiner Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkomme?
Ohne Erfüllung Ihrer Nachweispflicht (nur als Inhaber von Ausnahmebewilligungen für Sportschützen nach Art. 28d Abs. 2 und 3 WG) nicht fristgerecht nach, sind wir zur Prüfung verschiedener Massnahmen verpflichtet. Wir verweisen Sie insbesondere auf den Bewilligungsentzug nach Art. 30 WG sowie auf die Beschlagnahme und Einziehung der Waffe(n) nach Art. 31 WG. Ausserdem stellt der unberechtigte Waffenbesitz eine Straftat nach Art. 33 und 34 dar, welche eine entsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur Folge hätte.