Waffenbüro

Das Waffenbüro ist die Fachstelle in allen Fragen rund um das Thema Waffen. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zum Waffenbesitz.

Grundlagen im Umgang mit Waffen

Kenne ich mich aus?

Wenn Sie nicht sicher sind betr. Erwerb / Verkauf / Aufbewahrung oder Transport von Waffen und Sie die nötigen Informationen nicht auf dieser Website finden: Kontaktieren Sie das Waffenbüro

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind strafbar und werden konsequent zur Anzeige gebracht!

Detaillierte Informationen rund um das Thema Waffen finden Sie im Übrigen auch auf der Website des Bundesamtes für Polizei..

Sicherheitsregeln

Jede Feuerwaffe ist stets als geladen zu betrachten!
Richten Sie eine Feuerwaffe nie auf Menschen, Tiere oder auf etwas, was Sie nicht treffen möchten!
Halten Sie den Finger bis zur gewollten Schussabgabe weg vom Abzug!
Sie tragen die Verantwortung für jede Schussabgabe!

Transport von Waffen
Waffen dürfen nur aus einem gerechtfertigten Grund transportiert werden. Das ist z.B. der Weg zum und vom Schiessstand, Wettkampf oder Waffenhändler. Während des Transports darf sich keine Munition in Magazinen / Trommeln / Patronenlagern befinden.

Um Waffen innerhalb Schengenstaaten über die Grenze zu führen, wird ein Feuerwaffenpass (Formular Feuerwaffenpass) benötigt. Der EU-Feuerwaffenpass berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von 2 Feuerwaffen (2 Jagd- oder Sportwaffen oder je 1 Jagd- oder Sportwaffe) sowie der dazugehörenden Munition. Zusätzliche Waffen sind anzumelden und zollrechtlich zu veranlagen.

Zusätzlich zum EU-Feuerwaffenpass ist eine Einladung mitzuführen, mit der glaubhaft zu machen ist, dass der Feuerwaffenpass-Inhaber an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen wird.

Weiter ist vorgängig abzuklären, ob das Ziel-Land oder allfällige Transit-Länder im Allgemeinen, in Bezug auf verbotene Waffe der Kat. A oder auf verbotenes Waffenzubehör weitere Voraussetzungen oder Restriktionen vorsehen!

Tragen von Waffen
In der Öffentlichkeit darf eine einsatzbereite (geladen, unterladen, mit gefülltem Magazin) Waffe nur zusammen mit der dazu nötigen Waffentragbewilligung und ausschliesslich während Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit auf sich getragen werden (Formular Waffentragbewilligung).

Wer darf Waffen erwerben / besitzen?

Personen müssen volljährig sein, handlungsfähig und dürfen grundsätzlich nicht mehr als einen Eintrag im Strafregister vorweisen. Bestehen berechtigte Hinweise auf eine Gefährdung, sind sie nicht zum Waffenerwerb und -besitz von Waffen berechtigt.

Staatsangehörige von bestimmten Nationen (Art. 12 Waffenverordnung) sind ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht berechtigt, Waffen zu erwerben, zu besitzen oder mit Feuerwaffen zu schiessen.

Personen mit Aufenthaltsbewilligung B dürfen Waffen nur erwerben, wenn der Erwerb / Besitz genau dieser Waffe auch im Heimatland erlaubt ist. Ein entsprechender Nachweis ist dem Erwerbsgesuch beizulegen.

Waffen können bei gefährdendem Verhalten von der zuständigen Behörde präventiv beschlagnahmt werden.

Ich möchte eine Feuerwaffe erwerben, was muss ich tun?

Jeder Übertrag einer Feuerwaffe muss dem Waffenbüro gemeldet werden. Das gilt für alle Arten von Übertrag, wie etwa Kauf, Erbgang, Schenkung, temporäre Ausleihe etc. und es gelten, je nach Waffenart, bestimmte gesetzliche Vorgaben:

Schweizer Ordonnanzwaffen

Wenn Sie Ihre persönliche Dienstwaffe ohne Waffenerwerbsschein direkt von der Armee in den persönlichen Besitz übernommen haben, ist die Nachmeldung empfohlen, jedoch nicht obligatorisch. Ansonsten gilt für JEDE Übertragung einer solchen ehemaligen Armeewaffe:

.Jagdwaffen und Zubehör

Andere Feuerwaffen und Zubehör

Ein Waffenerwerbsschein / eine Ausnahmebewilligung «erlischt» wenn damit Waffen erworben worden sind. Für den Erwerb von weiteren Waffen muss wieder ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

Nachweis des regelmässigen Schiessens

Inhaber einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen (AB Sport) sind verpflichtet, nach 5 und nach 10 Jahren nach dem Erwerb zu belegen, dass Sie tatsächlich regelmässig schiessen oder aktives Mitglied eines Schützenvereins sind (z.B. eine Kopie eines Schiessbüchleins, Kranzkarten, Schützenlizenzen).

Erbgang

Auch der Waffenerwerb durch Erbgang ist melde- bzw. bewilligungspflichtig. Geben Sie das entsprechende Gesuch (Waffenerwerbsschein) persönlich auf Ihrem Posten der Polizei Kanton Solothurn ab. Dazu gehört eine Auflistung der Waffen und eine Bestätigung, welche Sie als erbberechtigte Person ausweist. Das Waffenbüro wird die Bewilligung der entsprechenden Waffenkategorie prüfen.

Nichtfeuerwaffen (bspw. Airsoft, Messer, Schlagwaffen, Imitationen)

CO2-Waffen (Softair)
Die Voraussetzungen zum Erwerb von Softairwaffen unterscheiden sich grundsätzlich nicht zu denen von «echten» Waffen, da sie sehr oft nicht von «echten» Waffen unterschieden werden können. (Formular Schriftlicher Vertrag). Einträge im Strafregister oder gefährdendes Verhalten können zu einer präventiven Beschlagnahme führen! Für den Umgang (Transport / Aufbewahrung) gelten dieselben Bestimmungen wie für «echte» Waffen.

Softairwaffen dürfen nur auf abgesperrtem oder privatem Areal verwendet werden. Die Durchführung einer Softair-Veranstaltung ausserhalb eines bewilligten Anlasses ist verboten. Für mehr Informationen dazu kontaktieren Sie bitte das Waffenbüro.

Messer
Eine gute Übersicht stellt die Entscheidungshilfe Messer von fedpol dar. Verbotene Messer sind bewilligungspflichtig (Ausnahmebewilligung) und es ist strafbar, diese auf sich zu tragen!

Spielzeugwaffen
Für die einen ein Spielzeug, für die anderen eine bedrohliche Waffe! (s. auch Informationen von fedpol). 

Vorsicht beim Kauf im Ausland via Online-Shop: Für die Einfuhr von verbotenen Waffen (dazu gehören auch verbotene Messer, Schlagwaffen und alle Gegenstände, die mit echten Waffen verwechselt werden können, z.B. auch echten Waffen nachempfundene Wasserpistolen) ist VOR der Bestellung eine Ausnahmebewilligung und eine Einfuhrbewilligung einzuholen. Ansonsten machen Sie sich strafbar.

Ich habe zuhause Waffen, welche ich nicht mehr benötige, was mache ich damit?

Waffen sollten nur dort vorhanden sein, wo sie auch rechtmässig verwendet werden (z.B. zum regelmässigen sportlichen Schiessen im Verein, für die Jagd oder als Teil einer gepflegten Sammlung).

Waffenvernichtung
Die Polizei Kanton Solothurn nimmt sämtliche Waffen jederzeit zur kostenfreien Vernichtung entgegen. Bitte bringen Sie die zu entsorgende Waffen nicht offen erkennbar, sondern in einem geeigneten Behältnis zum Schalter Ihres nächsten Polizeipostens. Sie können die Waffe auch zuhause abholen lassen. Dazu kontaktieren Sie bitte den Polizeiposten oder das Waffenbüro.

Waffenverkauf
Nicht mehr benutzte / benötigte Waffen können Sie in einer offiziellen Waffenhandlung verkaufen. Die zugelassenen Händler/-innen sind zum Kauf berechtigt und erledigen für Sie den nötigen Formalitäten.

Wollen Sie die Waffe an eine Privatperson übertragen, haben Sie sich davon zu überzeugen, dass die nötige Bewilligung vorliegt (siehe «Ich möchte eine Waffe erwerben». Achtung: Die Bewilligung muss VOR der Übergabe der Waffe vorhanden sein!

Werden Waffen im Waffenregister eingetragen?

Die Polizei Kanton Solothurn empfiehlt Ihnen grundsätzlich, sämtliche Waffen beim Waffenbüro registrieren zu lassen (Formular Nachmeldung von Waffen)..

Alle Waffen, die mit Vertrag, WES, Ausnahmebewilligung Sport oder Ausnahmebewilligung Sammler zu erwerben sind (siehe «Ich möchte eine Waffe erwerben»), werden im kantonalen Waffenregister eingetragen.

Die Meldepflicht von Waffen ist in einer Übersicht vereinfacht dargestellt.

Auskunft und Kontakt

Sie erreichen das Waffenbüro

  • am besten per E-Mail
  • telefonisch (Mo, Di, Do jeweils 13.30 bis 16.30 Uhr) über
    +41 32 627 70 49
  • per Post: 
    Polizei Kanton Solothurn
    Waffenbüro
    Werkhofstrasse 33
    4503 Solothurn