Leibrenten
Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind seit dem 1. Januar 2025 in der Schweiz nicht mehr pauschal zu 40 %, sondern im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Weitere Informationen hierzu sind im Solothurner Steuerbuch § 29 Nr. 2: Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung enthalten.
Schweizerische Leibrentenversicherungen nach VVG
Bei schweizerischen Leibrentenversicherungen nach VVG wird der steuerbare Ertragsanteil durch den Versicherer berechnet und bescheinigt. Es ist folglich der steuerbare Ertragsanteil gemäss der Bescheinigung des Versicherers zu deklarieren (keine eigene Berechnung erforderlich).
Ausländische Leibrentenversicherungen, Leibrenten nach OR und Renten aus Verpfründungsverträgen
Hingegen ist bei ausländischen Leibrentenversicherungen, Leibrenten nach OR und Renten aus Verpfründungsverträgen eine jährliche Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils erforderlich (Höhe kann variieren und ist daher jährlich zu berechnen). Der steuerbare Ertragsanteil ist wie folgt zu berechnen:
Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)²² - 1) / (22 × r × (1 + r)²³)] × 100%
Die Berechnung kann hilfsweise mittels der nachfolgenden Berechnungstabelle erfolgen:
Der errechnete Betrag ist durch die steuerpflichtige Person in die Steuererklärung zu übertragen.
Ergänzende Informationen:
- Steuerbarer Ertragsanteil von Leibrentenversicherungen nach VVG
(vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG)
- Steuerbarer Ertragsanteil von ausländischen Leibrentenversicherungen
sowie von Leibrenten- und Verpfründungsverträgen (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG)
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